Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

fall  begruͤndenden  Diebstahls,  dessen  derselbe
  seines  Lugnens  ungeachtet  für  überwiesen
  angenommen  wurde,  sodann  wehan
  unerlaubter  Ueberschreitung  des  ihm
volizeilich  angewiesenen  Aufenthaltsorrs,
neben  Verfällung  in  den  Schoden=  und
Kesten=  Ersatz,  zu  einer  Festungs-Arbeitsstrafe
  von  eilf  Meonaten  und
nechberiger  Einsperrung  in  dem  Zwangs-Arbeitshause
  bis  zu  erprobter  Besserung,
wenigstens  auf  die  Dauer  von  sechs
Monaten.

Sogleich  wurde  verordnek,  daß  Mayer
nach  erstandener  Swase  unter  strenge
bollzeiliche  Aufslche  gesetzt  werden  solle.

Am  Jo.  December  wurde:

10.  gegen  die  bei  dem  Oberamtsgerichte
Neensbug  in  Untersuchung  gekommene
Josepha  Kreyer,  von  Sonntag,  Kaiserlich
  Oesterreichischen  Landgerichts  Sonnenberg,
  wegen  Aussezung  ihres  Kindes,
neben  Perfällung  In  ihre  Arrest-Azungsund
  Untersuchungs=  Kosten,  oiermonatliche
  Zuchthausstrafe  in  Markgrdalngen
  und  nachherige  Ausweisung  aus
dem  Küngreiche,  unter  Straf-Androhung
  auf  den  Wlederbetretungsfall  ausgesprochen;


25.  auf  die  von  dem  Oberamtsgerichte
Ulm  gefährte  Umersuchung  Marsa  Anna
Selmer,  von  Sflingen,  wegen  in

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moͤrderischer  Absicht  an  ihrem  neugebornen
  Klude  verübter  Gewalt,  sedann
wegen  kleinen  Hausdlebstahls,  auch  wegen
Unterschlagung,  neben  dem  Ersatze  des
Schadens  und  Zuscheidung  eines  angemessenen
  Theils  der  Umersuchungs-Kosten,
  unter  Einrechnung  eines  Theiks  des
erstandenen  Arrests,  eine  Zuchthausstrafe
von  drei  Jahren  und  neun  Menaten
  erkanne,  räcksichtlich  den  an  Josepf
  Schie,  von  Stetten,  Oberamts
Wiblingen,  angeblich  veräbten  Diebstahle
aber  die  Inquisiein  von  der  Instang  entbunden.


Zuglelch  wurde  vevordner,  das  Inculpetin
  nach  erstandener  Juchthausstrafe
den  Rest  der  ihr  unterm  24.  Oktober
1619  (Staars=  und  Regierungs-Blan
vom  Jahr  1819.  S.  854)  zuerkonnten
Zwangs=  Arbeitshausstrafe  nachträglich,
zu  erstehen  habe.

Ferner  wurden  verurtheilt:

36.  auf  den  Grund  der  von  dem  Oberamtegerichte

  Ulm  geführten  Untersuchung
Carl  Ludvig  Boley,  von  Biberach,
wegen  drltten  Dlebstahls,  neben  dein
Ersatze  sämtlicher  Kosten  und  anter
Worbehalt  elnes  Serafzusatzes  auf  den
Fall,  daß  sich  vurch  die  noch  anbaͤngige
Untersuchung  ein  welterer  Reat  desselben
ergeben  sollte,  zu  sechsmonatlicher
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