fall begruͤndenden Diebstahls, dessen derselbe
seines Lugnens ungeachtet für überwiesen
angenommen wurde, sodann wehan
unerlaubter Ueberschreitung des ihm
volizeilich angewiesenen Aufenthaltsorrs,
neben Verfällung in den Schoden= und
Kesten= Ersatz, zu einer Festungs-Arbeitsstrafe
von eilf Meonaten und
nechberiger Einsperrung in dem Zwangs-Arbeitshause
bis zu erprobter Besserung,
wenigstens auf die Dauer von sechs
Monaten.
Sogleich wurde verordnek, daß Mayer
nach erstandener Swase unter strenge
bollzeiliche Aufslche gesetzt werden solle.
Am Jo. December wurde:
10. gegen die bei dem Oberamtsgerichte
Neensbug in Untersuchung gekommene
Josepha Kreyer, von Sonntag, Kaiserlich
Oesterreichischen Landgerichts Sonnenberg,
wegen Aussezung ihres Kindes,
neben Perfällung In ihre Arrest-Azungsund
Untersuchungs= Kosten, oiermonatliche
Zuchthausstrafe in Markgrdalngen
und nachherige Ausweisung aus
dem Küngreiche, unter Straf-Androhung
auf den Wlederbetretungsfall ausgesprochen;
25. auf die von dem Oberamtsgerichte
Ulm gefährte Umersuchung Marsa Anna
Selmer, von Sflingen, wegen in
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moͤrderischer Absicht an ihrem neugebornen
Klude verübter Gewalt, sedann
wegen kleinen Hausdlebstahls, auch wegen
Unterschlagung, neben dem Ersatze des
Schadens und Zuscheidung eines angemessenen
Theils der Umersuchungs-Kosten,
unter Einrechnung eines Theiks des
erstandenen Arrests, eine Zuchthausstrafe
von drei Jahren und neun Menaten
erkanne, räcksichtlich den an Josepf
Schie, von Stetten, Oberamts
Wiblingen, angeblich veräbten Diebstahle
aber die Inquisiein von der Instang entbunden.
Zuglelch wurde vevordner, das Inculpetin
nach erstandener Juchthausstrafe
den Rest der ihr unterm 24. Oktober
1619 (Staars= und Regierungs-Blan
vom Jahr 1819. S. 854) zuerkonnten
Zwangs= Arbeitshausstrafe nachträglich,
zu erstehen habe.
Ferner wurden verurtheilt:
36. auf den Grund der von dem Oberamtegerichte
Ulm geführten Untersuchung
Carl Ludvig Boley, von Biberach,
wegen drltten Dlebstahls, neben dein
Ersatze sämtlicher Kosten und anter
Worbehalt elnes Serafzusatzes auf den
Fall, daß sich vurch die noch anbaͤngige
Untersuchung ein welterer Reat desselben
ergeben sollte, zu sechsmonatlicher
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