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Publikum unter der Taxe zu verkaufen;
jedoch ohne Abbruch an dem gesezlichen Gehalte
und der erfoderlichen Guͤte des Getraͤnkes.
VI.
Saͤmtliche Polizei Behoͤrden sind angewiesen,
und verantwortlich, daß sie die verschiedenen
Arten des Biers öfters und auf
das Strengste untersuchen, gesen unerlaubte
Vermischungen mit ununterbrochener
Aufmerksamkeit wachen; insbesondere dem
Misbrauche, der mit Untergiessen des Nachbiers
getrieben wird, kräftig entgegen wiril
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ken, das segenannte Glattwasser da, wo es
verkauft zu werden pflegt, in Bezlehung auf
die Gesundheir sorgfiltig prüfen, und überhaupt
sich ernstlich angelegen seyn lassen,
daß gegründere Klagen allenthalben und so-Ileich
mit Nachdruck abgestelle werden.
München den 8. Februar 1817.
Mar Joseph.
Graf von Thürheim.
Tuf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General Sekret#
F. von Kobell.
er sich t#
der
Schulde n
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im
königlich baierischen Großherzogthume Würzburg, für das Finanz Jahr 187/16.
1. Schuldenstand am 1.
APassiv Kapitalien
Hiezu kommen die wegen vorhin deutschordenschen Besizungen
zu übernehmenden, unterm 29. Oktober 1816.
der Schuldentilgungs Kasse überwiesenen
:. An Zahlungs Retardaten:
von ben deutschoedenschen Befhungen wurden an Zins-Räckständen
uͤbernonimen
Su## des. Schuldenstandes
Oktober 1315.
. 5,437,048 fl. 321 ke.
"“ "“ 5.1% „ —
Summe « .5-489-098fl.32, kr.
17,405 25 5 50
.5,506,503 fl. 324 kr.