Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Publikum  unter  der  Taxe  zu  verkaufen;
jedoch  ohne  Abbruch  an  dem  gesezlichen  Gehalte
und  der  erfoderlichen  Guͤte  des  Getraͤnkes.

VI.

Saͤmtliche  Polizei  Behoͤrden  sind  angewiesen,
  und  verantwortlich,  daß  sie  die  verschiedenen
  Arten  des  Biers  öfters  und  auf
das  Strengste  untersuchen,  gesen  unerlaubte
  Vermischungen  mit  ununterbrochener
Aufmerksamkeit  wachen;  insbesondere  dem
Misbrauche,  der  mit  Untergiessen  des  Nachbiers
  getrieben  wird,  kräftig  entgegen  wiril

  e  b

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ken,  das  segenannte  Glattwasser  da,  wo  es
verkauft  zu  werden  pflegt,  in  Bezlehung  auf
die  Gesundheir  sorgfiltig  prüfen,  und  überhaupt
  sich  ernstlich  angelegen  seyn  lassen,
daß  gegründere  Klagen  allenthalben  und  so-Ileich
  mit  Nachdruck  abgestelle  werden.
München  den  8.  Februar  1817.

Mar  Joseph.
Graf  von  Thürheim.

Tuf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General  Sekret#
F.  von  Kobell.

er  sich  t#

der

Schulde  n

ti  l  gun  9

im

königlich  baierischen  Großherzogthume  Würzburg,  für  das  Finanz  Jahr  187/16.

 

1.  Schuldenstand  am  1.

APassiv  Kapitalien

Hiezu  kommen  die  wegen  vorhin  deutschordenschen  Besizungen
  zu  übernehmenden,  unterm  29.  Oktober  1816.

der  Schuldentilgungs  Kasse  überwiesenen

:.  An  Zahlungs  Retardaten:

 

von  ben  deutschoedenschen  Befhungen  wurden  an  Zins-Räckständen

  uͤbernonimen

Su##  des.  Schuldenstandes

Oktober  1315.
.  5,437,048  fl.  321  ke.
"“  "“  5.1%  „  —
Summe  «  .5-489-098fl.32,  kr.
17,405  25  5  50
.5,506,503  fl.  324  kr.