Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

die  verwalteten  Buͤter  Negen,  der  Verwalter
  mag  nun  zur  Zeit  der  Verwaliung  in
eben  dem  Staa:e  gewobnt,  oder  dieselbe
la  seinem  auswaͤrtigen  Wohnsitze  gefuͤhrt
hadben.

9.  20.

Jede  echte  Intervention,  die  nicht  elne
besonders  zu  behandelnde  Rechtsfache  im
einem  schon  anhängigen  Proceß  einmischt,  sle
se#  principal,  oder  accessorlsch,  berreffe  den
K  3er,  oder  den  Beklagten,  sen  nach  vor-Hlagiger
  Streilts=  Verkündigung  (liris  denuncialio))
  geschehen,  oder  ohne  dleselbe,
begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenlenten
  die  Gerlchtsbarkelt  des  Staatetz,
in  welchem  der  Haupt-Proceß  geführt  wolrd.

9.  21.

So  bald  dor  irgend  einem  in  den  vor-Hergehenden
  I#F.  dleses  Staats-Vertrags
bestimmten  Gerichtsstande  eine  Sache  rechtsbängIlg
  (pendent)  geworden  ist,  so  ist  der
Screit  daselbst  zu  beendigen,  ohne  daß  die
Rechtsbönglgkelt  durch  Veränderung  des
Wobnsitzes  oder  Aufenthalts  des  Beklagten
gestoͤrt  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängiekeit  (liris  Pendenz)
wird  durch  J  flaustlon  der  Ladung  für  begründet
  erkennt.

5  11.

Allle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und

auf  den  Todesfall  werden,  was  die  Gül-3



tlakelt  derserben  rücksichlich  ihrer  Ferm  #-betrifft,
  nach  den  Gesiten  des  Orts  beurtheilt,
  wo  sie  eingegangen  siud,  so  ferne
mche  dse  Ha###lung  selbst  einem  verbletenden
  G.  see  des  einen  Staates  entgegem
ist.

Rechtegeschäfte  uͤber  Real.  Rechte,  d#
die  Uebertragung  des  Eigenihums,  Bestellung
  von  Hopekbeken  und  de  gleichen,  richten
  sich  lediglich  nach  den  Geschen  des
Orts,  we  die  Gller  llegen,  welche  sie  zum
Gegenstande  haben.  .

J.  :3.

Werbrecher,  oder  andere  Ueberteeter  vo#n“
Straf-Gesetzen  werden,  so  welt  der  nochfolgende
  #.  #5  keine  Ausnahme  macht,  vo#
Dem  elnen  Staate  dem  andern  nicht  aufsgellefert.


J.  24.

Wenn  der  Umerthan  des  einen  Staates
in  dem  Geblete  des  andern  sich  einer  Uebertretung
  schuldig  gemacht  hat  und  daselbft
ergrisfen  und  abgeurtheilt  worden  ist;  so#
eolrd  das  Erkenmölß  dieses  Gerichis  von
dem  Staate,  dem  der  Verurtheilie  als  Unterthan
  angehbrt,  an  den  in  seinem  Gebier#e
befindlichen  Gütern  desselben  vellzegen.

Glesches  zu#t  #n  dem  Jole,  weir##de
Schuldige  in  dem  Staate,  dem  er  als  Untertban
  angehdr,  verurtheilt  worden  ist,  und