Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

in dem Geblete des andern Staates Güter 
besitzt. 
F. 25. 
Untertbanen des einen Staates, welche 
wegen Verbrechen und Vergehen ihr Va- 
terland verlassen, und in den andern Staast 
sich geflächtet haben, werden auf vorgänelge 
Requisieion und Bescheinigung der veräbten 
That, wle auch gegen Ersatz der Kosten an 
IiPren Souverän ausgeliefert. 
s. 26. 
In demselben Falle, wo der eine Staat 
berechtigt ist, die Auslleferung eines Ver- 
brechers zu fordern, ist derselbe auch ver- 
bunden, dle lhm von dem andern Staate 
angebotene Auslleferung gegen Erstattung 
der Kosten anzunehmen. 
9. 27. 
In allen Sloll= und Erkminal Fällen, 
we die persbnliche Gegenwart der Zeugen 
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an dem Orte der Untersuchung nothwen= 
dig ist, wird die Stellung der Unterihe- 
nen des einen Staats vor das Untersu- 
chungs-Gericht des andern zur Ablegung 
des Zeugnisses, zur Confrtontation, oder 
Rekognition gegen vollständige Vergätung 
der Relsekosten, oder der Verskumniß ulch 
berweigerr. 
  
Rachdem Seine Könlgl. Majestst 
dlesem Staats-Vertrage dle Allerhtchst 
Genehmigung erthellt hHaben, und die bei- 
derseltllgen Genehmigungs-Urkunden d. d. 
Stuttgart den 15. Juli 1331, und Muͤn- 
chen 1. August 1821 ausgewechselt worden 
find; so wird desselben Inhalt andurch auf 
Allerbbchsten Befehl zur Nachachtung f- 
fentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 31. August 1631. 
Wlutzlugerode.
	        
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