Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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2. 
Der Rechts-Candisdat Albert Mäller 
aus Heilbrenn, welcher bei der mit ihm 
vorgenommenen ersten Dlenst-Prüfung das 
Zeugniß iwelter Classe „fehr gut bestanden“ 
erhalten hat, ist auf sein Ansuchen unter 
dle Zahl der Referendaͤre zweiter Classe anf- 
genemmen, und dem Kodnigl. Gerichtehofe 
in Ulm zugetheilt worden. 
5 
Der Referendär zweiler Classe Helnrich 
Tlitot, von Hellbronn, welcher bei der 
mit ihm vorgenommenen ersten Dienst- 
räfung das Zeugniß dritter Classe erhal- 
hten, und selt dem 27. Juni 1830 bel dem 
Oberamisgerichte Hellbronn Dienste gelei- 
stet bat, ist auf sein Ansuchen dem Kbnigl. 
Gerichtshofe in Eßlingen zugetbellt worden. 
* 
Der Rechts-Candldat Carl Feleteich 
Haselmaler aus Stuttgart, welcher bel 
der mit ihm vorgenommenen ersten Dienst- 
Prüfang das Zeugniß dritter Classe erhel- 
ten hat, ist auf sein Ansuchen als Refezen 
där zweiter Classe bel dem Königl. Gerlchtst 
hose in Tübingen aufgenommen werden. 
5. 
Der Rechts = Candidat Carl Leexel#d# 
Dempflin aus Munderkingen, welchn 
bei der mit ihm vorgenommenen ersten 
Dienst-Prüfung das Zeugniß dritter Clase 
erhalten hat, ist auf sein Ausuchen all 
Referendär zweister Classe bei dem Künlel. 
Gerichtshofe in Tübingen aufgenomm# 
worden. 
Stuttgart den 8. September 1821. 
Maueler. 
"B.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachun 
Da das landwirthschaftliche Fest zu S 
stadt auch in diesem Jahre rer " 
September abgebalten wird, so wird so * 
biemit unter folgenden Anordnungen e- 
tannt gemacht: 4 m unnn 
1) Die Blebhalttr, welche si 
Dreis bewerben wollen, müssen ihr Vie 
schon am 21 · Sepiembtr Nachmittags 
g des am 26. Sept. d. J. zu Cannstadt abzuhaltenden landwirthschaftlichen Fesles. 
dem Schaugerschte vorführen, und dorh 
ortsobrigkel#liche Zeugnisse darthun, daß 
ste das zur Preis= Bewerbung aukge 
stellte Vleh schon wenigstens ein Jeht 
lang besiten. 
) Die bei dem landwlrehschaftlichen Feste 
iu verthellenden Prelse für die Vleh- 
gucht sind folgende:
	        
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