Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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els 35 Pfund von dem Dostzwange Pofst zur Versendung gehörige Gegen- 
bejreit sind, verbleibt es bei der be- stände und Briefe an andere Landbo- 
sebenden Vorlchrife, wornach jeder hten zu übergeben oder von dlesen zu 
Aufçeber berechtigt ist, die von ihm uͤbernebmen. .- 
iuvessevdegpctwvstwsßkgmGEM- «.)-Dok2«pvks·ts-v»nstvevs,zuwe- 
wenn sle gleich für verschiedene Em- gang der reltenden und fahrenden Posteu. 
fänger bestimmt sind, unter der Adresse. bestimmten Tagen niche an denfelbem 
en eine Person zusammen zu packen, Ort abgeben, es würde denn die Lteis 
oder auch postmäßigen Gätern solche, ctende Post alle Tage durch- oder abs 
die nicht postwäßig find, belzuyacken. gehen. 
2.) Brlefe darf der Lendbote, wenn 5.) Auf Straßen, auf welchen regel- 
Kleich zulschen dem Orte, wo er ab- mähig die fabrende Post geht, darf 
gebt, und selnem Bestimmungsort der Landbote zu selnem Gewerbe sich 
eine Post-Verbindung ist, von beiden kelner Kutsche, Kalesche, noch eines. 
K und per befördern, In die an sel- denselben öhullchen Geföhrtes bedlenenz. 
nem Weg oder im Umkrelse seines doch istm gestertet, auf selnem Wagen 
elgentlichen Bestlmmungsertes befind- auch Relsende von einem Orte des Lan- 
lichen Onschaften aber nur dann, des in das andere zu bringen 7 und 
wenn dern die Post kelne Briefe abglbe. deshalb auf dem Wagen einen Sit 
Es ist daher dem Landboten, wenn einzurlchten. 
er unterwegs einen Ort beruͤbrt, wo m 
ein Postamt sch besindet, nicht gestat- 
tet, in diesem Orte Brlefe auszugeben 
rder zu übernehmen, ste seyen denn 
lu solche, auf seiner Bahn befindllche 
Or#schaften bestimmt, worln ven der durch Boten gebracht werden. 
den. 
Posi keine Brlese abgegeben werden Es darf deewegen der Landhöte sns Aus 
5.) Mt Vorbebal eben derselben Aas- land gerichtete Briefe mur zur Aufgabe an 
schme K dem kandbetet, verboten, der ein luländisches Pestame, daß ericüf fuR 
Ins Ausland sollen weder Brlefe noch 
solche Pakete, welche nach ihrem Inhalte 
eder Gewichte CArt. U. 1.) sfelbst im Ins 
nern nur durch die Post zu versenden fund,
	        
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