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els 35 Pfund von dem Dostzwange Pofst zur Versendung gehörige Gegen-
bejreit sind, verbleibt es bei der be- stände und Briefe an andere Landbo-
sebenden Vorlchrife, wornach jeder hten zu übergeben oder von dlesen zu
Aufçeber berechtigt ist, die von ihm uͤbernebmen. .-
iuvessevdegpctwvstwsßkgmGEM- «.)-Dok2«pvks·ts-v»nstvevs,zuwe-
wenn sle gleich für verschiedene Em- gang der reltenden und fahrenden Posteu.
fänger bestimmt sind, unter der Adresse. bestimmten Tagen niche an denfelbem
en eine Person zusammen zu packen, Ort abgeben, es würde denn die Lteis
oder auch postmäßigen Gätern solche, ctende Post alle Tage durch- oder abs
die nicht postwäßig find, belzuyacken. gehen.
2.) Brlefe darf der Lendbote, wenn 5.) Auf Straßen, auf welchen regel-
Kleich zulschen dem Orte, wo er ab- mähig die fabrende Post geht, darf
gebt, und selnem Bestimmungsort der Landbote zu selnem Gewerbe sich
eine Post-Verbindung ist, von beiden kelner Kutsche, Kalesche, noch eines.
K und per befördern, In die an sel- denselben öhullchen Geföhrtes bedlenenz.
nem Weg oder im Umkrelse seines doch istm gestertet, auf selnem Wagen
elgentlichen Bestlmmungsertes befind- auch Relsende von einem Orte des Lan-
lichen Onschaften aber nur dann, des in das andere zu bringen 7 und
wenn dern die Post kelne Briefe abglbe. deshalb auf dem Wagen einen Sit
Es ist daher dem Landboten, wenn einzurlchten.
er unterwegs einen Ort beruͤbrt, wo m
ein Postamt sch besindet, nicht gestat-
tet, in diesem Orte Brlefe auszugeben
rder zu übernehmen, ste seyen denn
lu solche, auf seiner Bahn befindllche
Or#schaften bestimmt, worln ven der durch Boten gebracht werden.
den.
Posi keine Brlese abgegeben werden Es darf deewegen der Landhöte sns Aus
5.) Mt Vorbebal eben derselben Aas- land gerichtete Briefe mur zur Aufgabe an
schme K dem kandbetet, verboten, der ein luländisches Pestame, daß ericüf fuR
Ins Ausland sollen weder Brlefe noch
solche Pakete, welche nach ihrem Inhalte
eder Gewichte CArt. U. 1.) sfelbst im Ins
nern nur durch die Post zu versenden fund,