liche Nachricht der General-Direktion der
Kuuigl. Posten nachträglich zu geben.
Wenn in der Folge ein Bote vom Dieaste.
kemmt, und ein anderer angestellt wird,
hne doß im Tage des Betengangs, im
Bestimmungsort und in der einzuhaltenden
Sraße, oder in den schon elnmal genehmigten
Bedingungen des Dienst:Vertrags eine
vefentliche Beränderur no
ke##
wird,
in welchem Falle weder eine vorherige Ruͤckserache
mit den Post-Behoͤrden noch eine
Prujung und Genebhmitzung von Seite der
Kreis:Regierung erforderlich ist; se hat vas
Lberamt die Obllegenheit, von der, in der
Petson deg Boten eingetretenen Verändewung
und von der geschehenen Sicherheits-Bestellung
nicht nur die betreffenden Yost-Iimter,
sondern auch dle General-Direktion
der Känigl. Pesten schriftlich in Kenniniß
X
V.
Ein Ordinari-Fuhrwerk in Kutschen, Kaleshen
eder ähnlichen Gefährten darf auf
Siraßen, worauf regelmͤßlg der Postwagen
gesuͤhrt wird, nicht gehen, es sey denn
ven dem Erhland. Postmelster im Wege der
Verpachtung, welche ihm vorbehalten ist,
jugelassen.
Unter einem Ordinarl-Fuhrw#e#k wird dat
75.
jeuige verstanden, welches dos Jahr bindurch
alle Wochen oder alle vierzehn Tage,
oder alle Monate an einem gewissen Tag
ab= oder zufährt, und Personen, Woaren
und YHakete, ohne vorher ven jemand besonders
bestellt zu seyn, hin, und herfährt.
Dle Ordlnari-Kutsche, welche schon seit
früberen Zelten zwischen Stuttgart und
kudwigeburg täglich hin= und hergleng,
und unter der Beschränkung, daß sie mit
kelnen Gätern, Paketen, Briefen und Geldern,
die weiter als nach Stuttgart oder
udwigsburg geben, befrachtet werden dürfe,
don dem Verbote des Ordinari-Fuhrwerks
ausgenommen war, soll auch künftig unter
gleicher Beschraͤnkung wieder bestehen.
Wir uͤberlassen aber dem Erbland--Postmeister
diese Ordinaxl-Kutsche unter eben
denselben Bedingungen, unter welchen sle
vormals für Rechnung des Finanz-Kammer
verpachtet war, elnem dazu geeigenschafteten
Einwohner von Stuttgart oder
kudwigsburg zu verleihen und den Pacht-#ins
zu beziehen.
VI.
Bel dem kondfuhrwesen finden künftig
keine weitere Beschränkungen statt, als
dlejenigen, welche den Landboten in dem
Art. U. F. u. z. 3. 5, und in dem Art. III.