Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

liche  Nachricht  der  General-Direktion  der
Kuuigl.  Posten  nachträglich  zu  geben.

Wenn  in  der  Folge  ein  Bote  vom  Dieaste.

kemmt,  und  ein  anderer  angestellt  wird,
hne  doß  im  Tage  des  Betengangs,  im
Bestimmungsort  und  in  der  einzuhaltenden
Sraße,  oder  in  den  schon  elnmal  genehmigten
  Bedingungen  des  Dienst:Vertrags  eine
vefentliche  Beränderur  no

ke##
wird,

in  welchem  Falle  weder  eine  vorherige  Ruͤckserache

  mit  den  Post-Behoͤrden  noch  eine

Prujung  und  Genebhmitzung  von  Seite  der
Kreis:Regierung  erforderlich  ist;  se  hat  vas

Lberamt  die  Obllegenheit,  von  der,  in  der
Petson  deg  Boten  eingetretenen  Verändewung
  und  von  der  geschehenen  Sicherheits-Bestellung
  nicht  nur  die  betreffenden  Yost-Iimter,
  sondern  auch  dle  General-Direktion

der  Känigl.  Pesten  schriftlich  in  Kenniniß

X
V.

Ein  Ordinari-Fuhrwerk  in  Kutschen,  Kaleshen

  eder  ähnlichen  Gefährten  darf  auf
Siraßen,  worauf  regelmͤßlg  der  Postwagen
  gesuͤhrt  wird,  nicht  gehen,  es  sey  denn
ven  dem  Erhland.  Postmelster  im  Wege  der
Verpachtung,  welche  ihm  vorbehalten  ist,
jugelassen.

Unter  einem  Ordinarl-Fuhrw#e#k  wird  dat

75.

jeuige  verstanden,  welches  dos  Jahr  bindurch
  alle  Wochen  oder  alle  vierzehn  Tage,
oder  alle  Monate  an  einem  gewissen  Tag
ab=  oder  zufährt,  und  Personen,  Woaren
und  YHakete,  ohne  vorher  ven  jemand  besonders
  bestellt  zu  seyn,  hin,  und  herfährt.
Dle  Ordlnari-Kutsche,  welche  schon  seit
früberen  Zelten  zwischen  Stuttgart  und
kudwigeburg  täglich  hin=  und  hergleng,
und  unter  der  Beschränkung,  daß  sie  mit
kelnen  Gätern,  Paketen,  Briefen  und  Geldern,
  die  weiter  als  nach  Stuttgart  oder
udwigsburg  geben,  befrachtet  werden  dürfe,
don  dem  Verbote  des  Ordinari-Fuhrwerks
ausgenommen  war,  soll  auch  künftig  unter
gleicher  Beschraͤnkung  wieder  bestehen.

Wir  uͤberlassen  aber  dem  Erbland--Postmeister
  diese  Ordinaxl-Kutsche  unter  eben
denselben  Bedingungen,  unter  welchen  sle
vormals  für  Rechnung  des  Finanz-Kammer
  verpachtet  war,  elnem  dazu  geeigenschafteten
  Einwohner  von  Stuttgart  oder
kudwigsburg  zu  verleihen  und  den  Pacht-#ins
  zu  beziehen.

VI.
Bel  dem  kondfuhrwesen  finden  künftig
keine  weitere  Beschränkungen  statt,  als

dlejenigen,  welche  den  Landboten  in  dem
Art.  U.  F.  u.  z.  3.  5,  und  in  dem  Art.  III.