verkaufen, thells den Zebent- und Thell-
pflichtigen nach billigen Muttelpreis- Ansaͤ-
den fuͤr Geld zu überlassen; der Erlhs se-
wohl von Weln als Tranben aber in dem
Nochberbstbericht pünkillch anzuzeigen.
5.
Die jüährlichen Gesélle an Boden-,
Beet= und Gält-Wein sltad, we es die
Umstände zulassen, und die Abgabenpflich=
tigen es wünschen, in Natur zu erheben.
Wenn jedoch die einzelne Welnberg= Be-
sieer nicht sooiel Wein erlesen, als ihre
Bodenwein-Schuldigkelt beträgt, und die
Gefällpstichtigen nicht zu den durchaus Un-
bemittelten gehhren, so find derlel Wein-
Schuldigkelten in mlitlern Herbstprelsen
mit Geld zu bezahlen; den NRaturalbetrag
der Gült-Schuldigkeit von den Zahlungs=
Unfäblgen haben die Kameralbeamte in
den Ausstend zu schrelben, und dießfalls,
der General-Verordnuung vom 26. März
1619. gemäh, das Weitere zu beebachten.
Was auf dlese Art für Bodenwein mit
Geld bezahlt wird, ist ig dem Herbst-
Nachbericht unter dem äbrigen Wein-Erlbs
aufzuführen; der in Ratur elngebende Bo-
denweln aber, wenn solcher wegen unge-
nießbarer Quslität zu Besoldungen und
audern Abgaben ulcht verwendet werden
kann, soglelch zu verkaufen.
757
Die Besoldungen und Penflonen der
gelstlichen und weltlichen Dlener auf dem
Lande, Gälten und Tagwelne rc., sind von
den genleßbaren Gefällen des Kameral-
Amtebezirks mit 1 Vorlaß und 1 Druck
abzurelchen. Sellten aber die Gefälle
eines Kamcral-Amtsbezirks zu vollständi-
her Berschtigung dleser Abgaben nlcht hin-
reichen, so hat das Kameralamt vorerst
von dem Gefäll Gälten = und Tagwelne
hanz zu berichilgen und das übrige Weln-
gefäll unrer die Besoldeten und Pensie=
närs verhältnißmätig zu verthellen.
7.
Auf den Weingefäll-Ueberschuß, wel-
cher sich nach dem Juhalt der Vorherbst-
berlchte bei mehreren Kameralämtern erge-
ben wird, werden Besoldete aus audern
nächstgelegenen Kameralbezirken angewiesen
werden. Wenn also dle Weinlese selbst
die Ueberzeugung gewährt, daß der Weln
wirklich genleßbar wird, so Haben die be-
treffenden Kameralämter der Könlgl. Frucht-
und Wein-Werwaltungs-Commission schleu-
ulge Anzeige hlevon zu machen, um hler-
auf die erforderlichen Anweisungen geben
zu. kbonen.