Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

verkaufen, thells den Zebent- und Thell- 
pflichtigen nach billigen Muttelpreis- Ansaͤ- 
den fuͤr Geld zu überlassen; der Erlhs se- 
wohl von Weln als Tranben aber in dem 
Nochberbstbericht pünkillch anzuzeigen. 
5. 
Die jüährlichen Gesélle an Boden-, 
Beet= und Gält-Wein sltad, we es die 
Umstände zulassen, und die Abgabenpflich= 
tigen es wünschen, in Natur zu erheben. 
Wenn jedoch die einzelne Welnberg= Be- 
sieer nicht sooiel Wein erlesen, als ihre 
Bodenwein-Schuldigkelt beträgt, und die 
Gefällpstichtigen nicht zu den durchaus Un- 
bemittelten gehhren, so find derlel Wein- 
Schuldigkelten in mlitlern Herbstprelsen 
mit Geld zu bezahlen; den NRaturalbetrag 
der Gült-Schuldigkeit von den Zahlungs= 
Unfäblgen haben die Kameralbeamte in 
den Ausstend zu schrelben, und dießfalls, 
der General-Verordnuung vom 26. März 
1619. gemäh, das Weitere zu beebachten. 
Was auf dlese Art für Bodenwein mit 
Geld bezahlt wird, ist ig dem Herbst- 
Nachbericht unter dem äbrigen Wein-Erlbs 
aufzuführen; der in Ratur elngebende Bo- 
denweln aber, wenn solcher wegen unge- 
nießbarer Quslität zu Besoldungen und 
audern Abgaben ulcht verwendet werden 
kann, soglelch zu verkaufen. 
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Die Besoldungen und Penflonen der 
gelstlichen und weltlichen Dlener auf dem 
Lande, Gälten und Tagwelne rc., sind von 
den genleßbaren Gefällen des Kameral- 
Amtebezirks mit 1 Vorlaß und 1 Druck 
abzurelchen. Sellten aber die Gefälle 
eines Kamcral-Amtsbezirks zu vollständi- 
her Berschtigung dleser Abgaben nlcht hin- 
reichen, so hat das Kameralamt vorerst 
von dem Gefäll Gälten = und Tagwelne 
hanz zu berichilgen und das übrige Weln- 
gefäll unrer die Besoldeten und Pensie= 
närs verhältnißmätig zu verthellen. 
7. 
Auf den Weingefäll-Ueberschuß, wel- 
cher sich nach dem Juhalt der Vorherbst- 
berlchte bei mehreren Kameralämtern erge- 
ben wird, werden Besoldete aus audern 
nächstgelegenen Kameralbezirken angewiesen 
werden. Wenn also dle Weinlese selbst 
die Ueberzeugung gewährt, daß der Weln 
wirklich genleßbar wird, so Haben die be- 
treffenden Kameralämter der Könlgl. Frucht- 
und Wein-Werwaltungs-Commission schleu- 
ulge Anzeige hlevon zu machen, um hler- 
auf die erforderlichen Anweisungen geben 
zu. kbonen.
	        
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