Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Stelle, ist die Stelle eines Lebrers der 
sechsten Klasse am mlitleren Gymnasium 
dahler erledigt worden. 
Da die baldige Wlederbesetzung dleses 
Lehramtes nothwendie ist, so werden die 
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Bewerber um selches aufoefordert, lbre 
Gesuche innerhalb der nächsten vlerzehn 
Tage bel dem Kbnigl. Studienrath einzu- 
reschen. 
Stuttgart den 26. Oktober 1871. 
Süskind. 
C.) Des Oepartements der Finanzen: 
Des Khnigl. Steuer-Collegiums. 
Abänderung der besiebenden Controle-Ansialten für die Erbhebung der Aceise betreffend. 
In Folge der veränderten Erhebung der 
Wiribschafts-Abgaben findet man sich ver- 
anlaßt, folgendes zu verordnen: 
Die in der Accise -Ordnung H. 19 
ertheilte Vorschrift, nach welcher der Un- 
tenkäufer zu allen Getränke = Verkäufen 
beigezosen, von denselben die Quamitte#t 
und der Verkaufs-Preis in das zu fäh- 
rende Buch eingetragen, und hierüber 
am Schlusse jedes Quartals dem Arclse- 
amt ein ausfährlicher Auszug zugestellt 
werden sell, hat auch künftig fertzudauern. 
Was aber die Ausstellung gestempelter 
Urkunden von den Unterkäufern über Ge- 
tränke= Verkäufe an Wilrthe betrifft, a0. 
wird solche als zwecklos aufgehoben, dage- 
gen jedem Käufer von der Accise unter- 
- 
“ 
worfenen Getränken, er sey Wilih oder 
nicht, zur Verbindllchkeit gemecht, zu glei- 
cher Zeit mwit der, dem Verkéufer obliegen- 
den Accise-Entrichtung einen dadschein auf 
die, in dem vorbemerkien (/. der Accise= 
Ordnung vorgeschriebene Wrise von dem 
Orts-Acclseamt zu lbsen. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß 
die, in der Umgelds Ordnung s. 13 und 14 
und der Accise-Ordnung f. 34 den Kel- 
terschreibern wigen Ausstellung der Ver- 
leichnisse und Ladschelne über den verkauf- 
ten Welnmost ertheilten Vorschriften künf- 
tig nicht mehr zur Anwendung kommen 
dürfen. 
Stuttgart den 16. Oktober 1811. 
Jäger.
	        
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