Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Gerlchtshofs  zu  Eßlingen  unterm  #5.  Au-  Rekurrent  in  die  Kosten  zweiter  Instanz
hust  l.  J.  wegen  wlederholten  Diebstahls  verurtheilt;
und  wegen  Seortation  wider  sie  gefällte
C(in  Nro.  76.  des  Staats=  und  Reglerungs-Blans
  S.  720  eingeräckte)  Straf-  dem  Criminal-Senete  des  Khoigl.  Ge-Erkenntniß
  ledigsich  und  unter  Werur-  richtshofs  zu  Eßlingen  unterm  #4.  Juli
thellung  der  Rekurrentin  in  die  Kosten  I.  J.  wegen  vorsaͤtzlichen  Kassen-Eingriffs
aweiter  Instanz  bestäͤtigt;  wider  ihn  gefaͤllte  (in  Nre.  64.  des
6.  in  der  Rekurssache  des  Johann  Jakob  Staats=  und  Reglerungs-Blatt  S.  609
Sallacher,  von  Galldorf,  das  von  dem  eingeruͤckte)  Straf-Erkenntniß  binsichtllch
Criminal  =  Senat  des  Kdalgl.  Gerichis-  der  Rests-Bezeschnung  und  des  Punkts
bose  zu  Eßlingen  unterm  12.  Aug.  I.  J.  des  Schadens=  und  Kesten=  Ersetzes,
wegen  drinen  Dlebstahls,  Funddlebstahls,  euch  hinslchtlich  der  Unfählgkells-Erklä-Renitenz
  und  Injurken  gegen  ihm  vor-  rung  des  Rekurrenten  zu  Bekleldung  eigesetzte
  obrigkel#liche  Stellen  wlder  ihn  ner  bffentlichen  Stelle  besichtigt,  dagegen
gefällte  (in  Nro.  76.  des  Staats=  und  biasichtlich  der  Strafdauer  abgeändert,

8.  in  der  Rekurssache  des  resignirten  Waldmelstere
  Höhn,  von  Gerlingen,  das,  von

Reglerungs-Blatte  S.  —0  eingeröcke)  und  dlese  auf  sechsmonatllche  Zucht-Sctraf-Erkenntniß
  im  Wesentlichen  bestä-  bauestrafe  in  Markgrbningen  perabgetigt,
  und  Rekurrent  in  dle  Kesten  zwel-  seet;
hler  Instanz  verfällt;  9.  In  der  Rekurssache  des  Darld  Böger,
7.  iIn  der  Rekurssache  des  Schullehrers  von  Blitelbronn,  das  von  dem  Crlminel=Reutber,
  von  Gemrigbelm,  das  von  Senat  des  Kbnigl.  Gerlchtehofs  zu  Eßdem
  Crimlnal-Senat  des  Kbutgl.  Ge-  lingen  unterm  à#.  Mai  l.  J.  wider  ihn
richrebofs  zu  Eß  ingen  unterm  z:.  Mal  wegen  lebensgefährlicher  Mithandlung
I.  J  wegen  des  In  seiner  Elgenschaft  als  gefällte  (in  Nr.  46.  des  Steats=  und
gewesener  Unterliger  und  PKelierschrel-  Neglerungs-Blaus  S.  4  3  eingerückte)
ber  gesetzten  Rests  und  greber  Fahrläßlg=  Sctraf-Erkenniniß  nicht  nur  besietigt,
keit  in  Führung  dieses  Amtes  wlder  ihn  sondern  bei  der  Schwere  der  Verletzungen
ge-ällte  (in  Nro.  a6.  des  Staats=  und  und  des  konkurrirenden  Haueftledens=Reglerungs-Blarts

  S.  4  3  eingeruͤckte)  brochs,  noch  in  Abslcht  euf  die  Stref-Straf=
  Erkenm#n#  lediglich  bestänlgt,  und  dauer,  um  zwel  Monate  resschärfr,