Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Vom  Urkundenbeweis.  271

welchen  Voraussetzungen  der  Gläubiger  vermöge  der
dinglichen  Klage  verlangen  kann,  aus  der  Sache,
worauf  er  die  Hypothek  erworben  hat,  befriedigt,
oder  zu  seiner  Befriedigung  sogleich  in  den  Besitz
und  Genuß  der  Sache  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
  eingesetzt  zu  werden.

So  lange  aber  noch  keine  Hauptklage  zu  diesem
  Zwecke  eristirt  und  begründet  ist,  läßt  sich  auch
von  keiner  dieselbe  vorbereitenden  Klage  sprechen
und  es  kann  der  fraglichen  Klage  eine  dergleichen
präparatorische  Eigenschaft  um  so  weniger  beigelegt
werden,  da  sie  einen  selbstständigen  Zweck  verfolgt?).

2.
Jur  Lehre  vom  Urkundenbeweis.
1.

Wenn  ein  Aktenband  mehrere  Urkunden  enthaͤlt,
und  aus  diesem  bestimmte  Urkunden  als  Beweismittel
  produzirt  werden,  so  sind  alle  übrigen  nicht
speziell  produzirte,  aber  gleichwohl  in  dem  Aktenbande
  enthaltene  Urkunden  von  der  Produktion  ausgeschlossen,
  und  wird  diese  Produktion  dadurch  nicht
ergänzt,  daß  der  Aktenband  der  Gerichtskommission
zur  Vergleichung  der  als  Beweismittel  produzirten
Originalien  mit  den  gefertigten  Abschriften  und
ur  Beglaubigung  der  letztern  übergeben  wird,  weil
Produznt  die  einzelnen  Aktenstücke,  auf  die  er  sich
berufen  will,  dem  Produkten  zur  Einsicht  vorlegen
mußt).

2.

Wenn  eine  Urkunde  in  der  Klagschrift  i  in  Bezug
genommen  und  abschriftlich  beigelegt  wird,  der  Beklagte
  in  der  Vernehmlassung  die  Vorlage“  des  Originals
  nicht  verlangt,  auch  die  Unterschrift  einbe-9)

  #Silennt  des  8  v.  Oberfranken  v.  4.  April  1840
Nr.

56  r.  !—  188.  C.  454½  eet  ausven.
selb.  Gründen  durch  OAGE.  v.  28.  Juli  1