Vom Urkundenbeweis. 271
welchen Voraussetzungen der Gläubiger vermöge der
dinglichen Klage verlangen kann, aus der Sache,
worauf er die Hypothek erworben hat, befriedigt,
oder zu seiner Befriedigung sogleich in den Besitz
und Genuß der Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
eingesetzt zu werden.
So lange aber noch keine Hauptklage zu diesem
Zwecke eristirt und begründet ist, läßt sich auch
von keiner dieselbe vorbereitenden Klage sprechen
und es kann der fraglichen Klage eine dergleichen
präparatorische Eigenschaft um so weniger beigelegt
werden, da sie einen selbstständigen Zweck verfolgt?).
2.
Jur Lehre vom Urkundenbeweis.
1.
Wenn ein Aktenband mehrere Urkunden enthaͤlt,
und aus diesem bestimmte Urkunden als Beweismittel
produzirt werden, so sind alle übrigen nicht
speziell produzirte, aber gleichwohl in dem Aktenbande
enthaltene Urkunden von der Produktion ausgeschlossen,
und wird diese Produktion dadurch nicht
ergänzt, daß der Aktenband der Gerichtskommission
zur Vergleichung der als Beweismittel produzirten
Originalien mit den gefertigten Abschriften und
ur Beglaubigung der letztern übergeben wird, weil
Produznt die einzelnen Aktenstücke, auf die er sich
berufen will, dem Produkten zur Einsicht vorlegen
mußt).
2.
Wenn eine Urkunde in der Klagschrift i in Bezug
genommen und abschriftlich beigelegt wird, der Beklagte
in der Vernehmlassung die Vorlage“ des Originals
nicht verlangt, auch die Unterschrift einbe-9)
#Silennt des 8 v. Oberfranken v. 4. April 1840
Nr.
56 r. !— 188. C. 454½ eet ausven.
selb. Gründen durch OAGE. v. 28. Juli 1