Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

795 
Je mehr eine gesetzmaͤßige, rasche Ver- 
waltung von Unsern Unterthanen erwartet 
werden kann, je mebr Wir Selbst ebcn 
deehalb Unser unabläßiges Augenmerk auf 
schleunigen Betrieb derselben zu elchten, 
Uns verbunden fühlen, desto mehr halten 
Wir Uns verpflichtet, keln Mlttel anbe, 
nütt in lassen, was die Vollstreckung und 
Handbabung der bestehenden Gesetze und 
Dienst-Vorschriften mehr slchern kann. 
Wir baben demnach, nach Anbbrung 
Unseres Gebeimen Ratbs, für dlienlich er- 
achtet, in Betreff der Ausübung der den 
WVorfständen der Departements und Colleglen 
(welche Uns für Bewirkung jenes Zwecks 
besonders verantwoxtlich sind) zukommenden 
Dleciplinar-Straf-Befugnsse, Nachste- 
bendes zu verordnen: 
Art. 1. 
Jedem Departements-Chef stebe gegen 
die thm untergeordneten Dlener, ohne Un- 
terschied der Dlienst-Kategorie, elne unter. 
der nachfolgenden Boraussetzung auszu- 
uͤbende Straf-Befugniß zu, welche sich auf 
Geldbußen bis zum Betrage von zwanzig 
Thalern, und gegen dle niedern Offteiamen 
neben dsesen Gelrbußen, jedoch niche gleich- 
zeltig mit denselben, auf eine kurze einfache 
Freibeitsstrafe bls zu dreltäglgem Gefäng- 
alß -Arreste erKtreckt. 
Art. 2. 
Den Colleglal Chefs erthellen Wir 
gleich falls eine, gegen dle Konzlel urd 
üäbrige untergeerdneten Angehdiige des lhrer 
bkeltung anvertrauten Colleglums, unter den 
blernach zu erwähnenden Veraussetzungen 
in Anwendung zu bringeide Straf-Genet 
bis auf den Belauf von zehn Thalern, uad 
tegen dle niedern Offlcianten überdses das 
lm vorigen Artlkel bestimmte weitere Coer- 
reitions-Recht. 
Art. 3. 
Diese Befugniß der Devortemenks, un 
TColleglal= Chess kann jedoch nur bel Ven 
fehlungen im Dienste selbst in Ausütuy 
gebracht werden. Sie bezlhe sich mittta 
vorzüglich auf die Fälle von Dlenstnach= 
Lßlekeit, Unfteig, Verzbhgerlichkele und 
WVersumnissen, und bei Subalternen san- 
besondere auf den Fall der Nicht-Befolgunz 
der ihnen In Ansehung des Kanzlel-Dienfies 
ges büsch erthellten Befeple. 
Hierbel kann, in sofern nicht dle Geise 
der Verfehlung esne Ausnabme begründet, 
#u Geld= und Arrest= Strafen erst oledane 
geschritten werden, wenn Wornungen un 
Verweise fruchtlos geblleben find.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.