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Je mehr eine gesetzmaͤßige, rasche Ver-
waltung von Unsern Unterthanen erwartet
werden kann, je mebr Wir Selbst ebcn
deehalb Unser unabläßiges Augenmerk auf
schleunigen Betrieb derselben zu elchten,
Uns verbunden fühlen, desto mehr halten
Wir Uns verpflichtet, keln Mlttel anbe,
nütt in lassen, was die Vollstreckung und
Handbabung der bestehenden Gesetze und
Dienst-Vorschriften mehr slchern kann.
Wir baben demnach, nach Anbbrung
Unseres Gebeimen Ratbs, für dlienlich er-
achtet, in Betreff der Ausübung der den
WVorfständen der Departements und Colleglen
(welche Uns für Bewirkung jenes Zwecks
besonders verantwoxtlich sind) zukommenden
Dleciplinar-Straf-Befugnsse, Nachste-
bendes zu verordnen:
Art. 1.
Jedem Departements-Chef stebe gegen
die thm untergeordneten Dlener, ohne Un-
terschied der Dlienst-Kategorie, elne unter.
der nachfolgenden Boraussetzung auszu-
uͤbende Straf-Befugniß zu, welche sich auf
Geldbußen bis zum Betrage von zwanzig
Thalern, und gegen dle niedern Offteiamen
neben dsesen Gelrbußen, jedoch niche gleich-
zeltig mit denselben, auf eine kurze einfache
Freibeitsstrafe bls zu dreltäglgem Gefäng-
alß -Arreste erKtreckt.
Art. 2.
Den Colleglal Chefs erthellen Wir
gleich falls eine, gegen dle Konzlel urd
üäbrige untergeerdneten Angehdiige des lhrer
bkeltung anvertrauten Colleglums, unter den
blernach zu erwähnenden Veraussetzungen
in Anwendung zu bringeide Straf-Genet
bis auf den Belauf von zehn Thalern, uad
tegen dle niedern Offlcianten überdses das
lm vorigen Artlkel bestimmte weitere Coer-
reitions-Recht.
Art. 3.
Diese Befugniß der Devortemenks, un
TColleglal= Chess kann jedoch nur bel Ven
fehlungen im Dienste selbst in Ausütuy
gebracht werden. Sie bezlhe sich mittta
vorzüglich auf die Fälle von Dlenstnach=
Lßlekeit, Unfteig, Verzbhgerlichkele und
WVersumnissen, und bei Subalternen san-
besondere auf den Fall der Nicht-Befolgunz
der ihnen In Ansehung des Kanzlel-Dienfies
ges büsch erthellten Befeple.
Hierbel kann, in sofern nicht dle Geise
der Verfehlung esne Ausnabme begründet,
#u Geld= und Arrest= Strafen erst oledane
geschritten werden, wenn Wornungen un
Verweise fruchtlos geblleben find.