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Art. 4.
Dem Straf-Rechte der Departements-
Chefs unterliegen alle und jede in dem be-
treffenden Hauptfache der Staats-Verwal=
tung angestellten Diener ohne Ausnahme,
so oft die in Frage stehende Verletzung der
Dlenst-Pflicht in unmittelbarer amtllcher
Berührung inlt dem Chef des Departe-
ments begangen worden ist. Hat derselbe
aus den zu fseiner Kenntniß gekommenen.
Verbandlungen wahrzunehmen gehabt, daß.
dle ihm untergeordnete Behbrde oder der
Vorstand derselben, in elnem nach selner
Ueberjeugung ahndungswürdigen Falle das
der Einen oder dem Andern zustehende-
Stras-Reche nicht ausgeübt hat, so ist der
Departements-Chef befugt, Hierüber be-
richtliche Anzelge zu erfordern, und nach-
Maßgabe des Resultats das Weitere zu.
verfügen.
Art. 5.
Gegen die Gesamtbelt eineß Cellegziumt
kann jedoch ein durch Ansetzung von Geld-
strafen ausjuübendes Straf-Recht nicht in
Auwendung gebracht werden: vielmehr fin-
den hler auch in Zukunft nur Jurechtwel-
sangen und Verweise nach Beschaffenhel#n
der Umstände Statt.
Art. 6.
Die Straf-Befugniß des Colleglal-Chefe-
(Art. 2:.) erstreckt sich nur auf die in dem
gedachten Artlkel bezeichneten Indlolduen.
Wenn daher bei Räthen und Assessoren
der Colle gien die ihnen von den Verstän=
den derselben erthellten mändlichen und-
schriftlichen Verweise kelne Aenderung be-
wirken, oder die Verfehlung so bedeutend
erscheint, daß sie mic der erwähnten Rüge
nicht obgemacht werden kann, so steht den
Colleglal-Cbefs kein weiteres Straf-Recht
gegen jene Diener zuz; allein sie ind bei
elgener Berantwortlichkelt verpflichtet, hievon
dem betreffenden Departements-Chef zu
welterer Mahnehmung Anzelge zu erstatten.
Eben so gebuͤbrt nicht den Colleglal-Vor-
ständen, sondern den Colleglen (#lbst die
Befugniß, gegen die ihnen untergebenen
Beamten Strafen Innerhalb ihrer gesek li-
chen Befugnisse zu beschlleßen und zu ver-
fuͤgen.
Art.
Wir machen es sämtlichen Vorgesetz=
ten hiermit zur Pfticht, in allen gälle ?,
wo die Merkmale der Verschuldung nicht
genz erschdpfend und untruͤglich vorliegen,
vor Verhängung der Strafe den Betbelll).
ten über die solche begründende Verfehlung