Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Art. 4. 
Dem Straf-Rechte der Departements- 
Chefs unterliegen alle und jede in dem be- 
treffenden Hauptfache der Staats-Verwal= 
tung angestellten Diener ohne Ausnahme, 
so oft die in Frage stehende Verletzung der 
Dlenst-Pflicht in unmittelbarer amtllcher 
Berührung inlt dem Chef des Departe- 
ments begangen worden ist. Hat derselbe 
aus den zu fseiner Kenntniß gekommenen. 
Verbandlungen wahrzunehmen gehabt, daß. 
dle ihm untergeordnete Behbrde oder der 
Vorstand derselben, in elnem nach selner 
Ueberjeugung ahndungswürdigen Falle das 
der Einen oder dem Andern zustehende- 
Stras-Reche nicht ausgeübt hat, so ist der 
Departements-Chef befugt, Hierüber be- 
richtliche Anzelge zu erfordern, und nach- 
Maßgabe des Resultats das Weitere zu. 
verfügen. 
Art. 5. 
Gegen die Gesamtbelt eineß Cellegziumt 
kann jedoch ein durch Ansetzung von Geld- 
strafen ausjuübendes Straf-Recht nicht in 
Auwendung gebracht werden: vielmehr fin- 
den hler auch in Zukunft nur Jurechtwel- 
sangen und Verweise nach Beschaffenhel#n 
der Umstände Statt. 
Art. 6. 
Die Straf-Befugniß des Colleglal-Chefe- 
(Art. 2:.) erstreckt sich nur auf die in dem 
gedachten Artlkel bezeichneten Indlolduen. 
Wenn daher bei Räthen und Assessoren 
der Colle gien die ihnen von den Verstän= 
den derselben erthellten mändlichen und- 
schriftlichen Verweise kelne Aenderung be- 
wirken, oder die Verfehlung so bedeutend 
erscheint, daß sie mic der erwähnten Rüge 
nicht obgemacht werden kann, so steht den 
Colleglal-Cbefs kein weiteres Straf-Recht 
gegen jene Diener zuz; allein sie ind bei 
elgener Berantwortlichkelt verpflichtet, hievon 
dem betreffenden Departements-Chef zu 
welterer Mahnehmung Anzelge zu erstatten. 
Eben so gebuͤbrt nicht den Colleglal-Vor- 
ständen, sondern den Colleglen (#lbst die 
Befugniß, gegen die ihnen untergebenen 
Beamten Strafen Innerhalb ihrer gesek li- 
chen Befugnisse zu beschlleßen und zu ver- 
fuͤgen. 
Art. 
Wir machen es sämtlichen Vorgesetz= 
ten hiermit zur Pfticht, in allen gälle ?, 
wo die Merkmale der Verschuldung nicht 
genz erschdpfend und untruͤglich vorliegen, 
vor Verhängung der Strafe den Betbelll). 
ten über die solche begründende Verfehlung
	        
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