Majorisieren
Minderjährigen für großjährig erklären
Alter
(.
Mojerisieren (neulat.), überstimmen;
ein namentlich dann gebräuchlicher Ausdruck,
wenn eine Majorität (s. d.) von der
Stimmenmehrheit, über welchesie verfügt,
in rücksichtsloser Weise Gebrauch macht.
In diesem Sinn erklärte z. B. zur Zeit
des vormaligen deutschen Bundestags die
preußische Krone wiederholt, daß sie sich
durch die Kleinstaaten, welche ihr an Stimmenzahl,
aber keineswegs an Macht überlegen
waren, nicht majorisieren lasse.
Mogjorität (neulat.), Mehrheit, die
Stimmenmehrheit, namentlich bei
Abstimmungen und Wahlen. Man unterscheidet
dabei zwischen absoluter und
kelailver en
sich um die Mehrheit der sämtlichen abgegebenen
Stimmen handelt, oder je nachdem
für einen Wahlkandidaten oder für
eine Ansicht nur mehr Stimmen abgegeben
worden sind als für jeden der übrigen
Kandidaten oder für die übrigen geltend
gemachten Ansichten oder gestellten
Auträge, So wird z. B. für die Wahl
eines Abgeordneten in der Regel absolute
Mehrheit der sämtlichen in dem betreffenden
Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen
verlangt, so insbesondere bei der
Wahl eines deutschen Reichstagsabgeordneten
(Wahlgesetz vom 31. Mai 1869,
12). Hat sich dabei eine absolute M.
nicht herausgestellt, sind also z. B. von
gültigen Stimmen 2 auf A,
2000 auf B und 1100 auf C entfallen, so
kommt es nur zwischen A und B zu einer
fernern, zur sogen engern Wahl (Stichwahl).
Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Ebenso werden im Reichstag
selbst die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrdeit
besabt, doch ist zur Gültigkeit
der Beschlußfassung die Anwesenheit
der M. der gesetzlichen Anzahl (397) der
Mitglieder esocerkch Im Bundesrat dage
gerrfolgtdde#eschlußsassfungohmerü.
sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
regelmäßig nacheinfacher M. übrigens
pflegt man mit M. auch diejenigen Abgeorbneten
zu bezeichnen, deren Stimmen
ei einer Abstimmung die esrhert gebildet
haben, oder die in gewissen Angeacher
M., je nachdem esG
— Mandat.
legenheiten zusammen stimmen und dadurch
die Stimmenmehrheit erzielen. In
diesem Sinn sagt man 7 B. von einer
Regierung, sie habe in der Kammer die
M für sich, oder von einem Abgeordneten,
er stimme mit der M. des Hauses; und
in ebendiesem Sinn spricht man auch von
einem Majoritätsbeschluß. über den
Gegensatz zwischen Majoritäts= und Autoritätsprinzip
vgl. Autorität.
Malzaufschlag, s. Brausteuer.
Manchesterpartei (Manchesterschule,
Manchestertum), ursprünglich
eine politische Partei in England, welche
sich nach der Stadt Manchester (pr. männtchestr)
nannte und die freihändlerischen
Interessen gegenüber der altenglischen
rundaristokratie vertrat. Sie ging aus
der Anti-Cornlaw-League hervor, welche
unter Cobdens Führung die Beseitigung
der Kornzölle herbeigeführt hatte. In
Deutschland bezeichnet man, daran anknüpfend,
als Manchestertheorie diejenige
Theorie, welche den staatlichen Schutz möglichst
auf den Rechtsschutz beschränkt und
im übrigen der Selbsthilfe freien Spiel--raum
gelassen haben will. Auch werden
als Manchestermänner nicht selten die
Anhänger der deutschen Freihandelspartei
bezeichnet, welche namentlich den staatlichen
Schutz für Handel und Industrie in
der Form von Schutzzöllen ablehnen (s.
Handelsfreiheit).
Mandarin (von den Portugiesen aus
dem sanskritischen mantrin, -Ratgebere,
gebildet), europäische Benennung der chinesischen
Staatsbeamten.
andättblat.), Vollmacht. Mandatskontrakt,
Bevollmächtigungsvertrag,
Übereinkommen, mittelst dessen jemand
(Mandatar) die Besorgung von Angelegenheiten
für einen andern (Mandant)
übernimmi,, sei es einer einzelnen Angeleenheit
(Spezialmandat,) sei es übergaur
von allen Geschäften desselben (Generalmandat,
Generalvollmacht);
allgemeine landesherrliche Verordnung:
Frichterliche Verfügung, durch welche auf
einseitiges Anbringen des Klägers der Gegenartet
etwas brsohren oder geboten wird,
aher Mändatsprozeß, summarischer
Prozeß, welcher mit einem solchen M.
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