Metadata : Staats-Lexikon.

Majorisieren
Minderjährigen  für  großjährig  erklären
Alter

(.

Mojerisieren  (neulat.),  überstimmen;
ein  namentlich  dann  gebräuchlicher  Ausdruck,
  wenn  eine  Majorität  (s.  d.)  von  der
Stimmenmehrheit,  über  welchesie  verfügt,
in  rücksichtsloser  Weise  Gebrauch  macht.
In  diesem  Sinn  erklärte  z.  B.  zur  Zeit
des  vormaligen  deutschen  Bundestags  die
preußische  Krone  wiederholt,  daß  sie  sich
durch  die  Kleinstaaten,  welche  ihr  an  Stimmenzahl,
  aber  keineswegs  an  Macht  überlegen
  waren,  nicht  majorisieren  lasse.

Mogjorität  (neulat.),  Mehrheit,  die
Stimmenmehrheit,  namentlich  bei
Abstimmungen  und  Wahlen.  Man  unterscheidet
  dabei  zwischen  absoluter  und
kelailver  en
sich  um  die  Mehrheit  der  sämtlichen  abgegebenen
  Stimmen  handelt,  oder  je  nachdem
  für  einen  Wahlkandidaten  oder  für
eine  Ansicht  nur  mehr  Stimmen  abgegeben
  worden  sind  als  für  jeden  der  übrigen
  Kandidaten  oder  für  die  übrigen  geltend
  gemachten  Ansichten  oder  gestellten
Auträge,  So  wird  z.  B.  für  die  Wahl
eines  Abgeordneten  in  der  Regel  absolute
Mehrheit  der  sämtlichen  in  dem  betreffenden
  Wahlkreis  abgegebenen  gültigen  Stimmen
  verlangt,  so  insbesondere  bei  der
Wahl  eines  deutschen  Reichstagsabgeordneten
  (Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869,
12).  Hat  sich  dabei  eine  absolute  M.
nicht  herausgestellt,  sind  also  z.  B.  von

gültigen  Stimmen  2  auf  A,

2000  auf  B  und  1100  auf  C  entfallen,  so
kommt  es  nur  zwischen  A  und  B  zu  einer
fernern,  zur  sogen  engern  Wahl  (Stichwahl).
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Los.  Ebenso  werden  im  Reichstag
selbst  die  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrdeit
  besabt,  doch  ist  zur  Gültigkeit
  der  Beschlußfassung  die  Anwesenheit
der  M.  der  gesetzlichen  Anzahl  (397)  der
Mitglieder  esocerkch  Im  Bundesrat  dage
  gerrfolgtdde#eschlußsassfungohmerü.
sicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder
  regelmäßig  nacheinfacher  M.  übrigens
pflegt  man  mit  M.  auch  diejenigen  Abgeorbneten
  zu  bezeichnen,  deren  Stimmen
ei  einer  Abstimmung  die  esrhert  gebildet
  haben,  oder  die  in  gewissen  Angeacher

  M.,  je  nachdem  esG

—  Mandat.

legenheiten  zusammen  stimmen  und  dadurch
  die  Stimmenmehrheit  erzielen.  In
diesem  Sinn  sagt  man  7  B.  von  einer
Regierung,  sie  habe  in  der  Kammer  die
M  für  sich,  oder  von  einem  Abgeordneten,
er  stimme  mit  der  M.  des  Hauses;  und
in  ebendiesem  Sinn  spricht  man  auch  von
einem  Majoritätsbeschluß.  über  den
Gegensatz  zwischen  Majoritäts=  und  Autoritätsprinzip
  vgl.  Autorität.

Malzaufschlag,  s.  Brausteuer.

Manchesterpartei  (Manchesterschule,
  Manchestertum),  ursprünglich
eine  politische  Partei  in  England,  welche
sich  nach  der  Stadt  Manchester  (pr.  männtchestr)
  nannte  und  die  freihändlerischen
Interessen  gegenüber  der  altenglischen
rundaristokratie  vertrat.  Sie  ging  aus
der  Anti-Cornlaw-League  hervor,  welche
unter  Cobdens  Führung  die  Beseitigung
der  Kornzölle  herbeigeführt  hatte.  In
Deutschland  bezeichnet  man,  daran  anknüpfend,
  als  Manchestertheorie  diejenige
Theorie,  welche  den  staatlichen  Schutz  möglichst
  auf  den  Rechtsschutz  beschränkt  und
im  übrigen  der  Selbsthilfe  freien  Spiel--raum
  gelassen  haben  will.  Auch  werden
als  Manchestermänner  nicht  selten  die
Anhänger  der  deutschen  Freihandelspartei
bezeichnet,  welche  namentlich  den  staatlichen
  Schutz  für  Handel  und  Industrie  in
der  Form  von  Schutzzöllen  ablehnen  (s.
Handelsfreiheit).

Mandarin  (von  den  Portugiesen  aus
dem  sanskritischen  mantrin,  -Ratgebere,
gebildet),  europäische  Benennung  der  chinesischen
  Staatsbeamten.

andättblat.),  Vollmacht.  Mandatskontrakt,
  Bevollmächtigungsvertrag,
Übereinkommen,  mittelst  dessen  jemand
(Mandatar)  die  Besorgung  von  Angelegenheiten
  für  einen  andern  (Mandant)
übernimmi,,  sei  es  einer  einzelnen  Angeleenheit
  (Spezialmandat,)  sei  es  übergaur
  von  allen  Geschäften  desselben  (Generalmandat,
  Generalvollmacht);
allgemeine  landesherrliche  Verordnung:
Frichterliche  Verfügung,  durch  welche  auf
einseitiges  Anbringen  des  Klägers  der  Gegenartet
  etwas  brsohren  oder  geboten  wird,
aher  Mändatsprozeß,  summarischer
Prozeß,  welcher  mit  einem  solchen  M.

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