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erschwerenden Umständen, neben dem
Kosten= und Schadens Ersatz, zu fünf-
montlicher Zochthausstrafe zu Mork-
t#rnlogen mit elner selner Kbrperbeschaf-
senhel angemessenen Beschähilgung und
nachberiaer Elnsperrung in dem Zwangs-
Arbelishause zu Rottenburg, ble zu er-
probter Besserung, aber wenigstens auf
die Dauer von drel Monatenz juglelch
wurde verordnet, doß Inguillt nach sei-
ner Entlassung aus dem Zwangs-Ar-
beltabause noch unter steenge polizelliche
Aufsicht gestellt werden solle.
Am 4. Oktober wurden verur-
tbeilt:
auf den Grund der von dem Oberemts-
terichte Leutkirch geführten Untersuchung
TCrescentle Kolb, von Elsenharz, Ober-
amie Wengen, wegen dreler zwar kleiner
und ersetzter aber ausgezelchneter Dieb-
stäble, neben dem Kosten= und Schadens-
Ersad zu einer drel und einbolbmo-
natlichen Zuchthauestrafe in Markgri-
ningen;
. der bei bdem Oberamit gerichte Rledlin-
gen iu Untersuchung gekommene Joseph
Müller, von Mo#tzwang, Cantons St.
Gallen, wegen mehrerer kleiner, theils
einfacher, theils unter erschwerenden Um-
ständen verübter Diebstöble, welche den
arsten Ruͤdfall in den Werbrechen den
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Diebstahls begränden, dann wegen ver-
botenen Wleder-Elntritis in das Khnig-
reich und wegen Lanudstreicherel, neben
dem Kosten= und Schadens-Ersatz zu
fanfmenatlicher Zuchthausstrafe in
Markarbngen, mit Abschled von zwan-
zig Ruthenstreichen und Ausweisung aus
dem Königreiche unter Andropung geschärf-
ter Strafe auf den Wiederbetretangs=
fall;
7. Fldek Schnesder, von Munderkingen,
welcher bei dem Oberamtsgerichte Wib-
lingen in Um#ersuchung kam, wegen wie-
derholter Landstrelcherei, peben Zuschei-
dung der Untersuchungs-Kosten, zu sechs
monatlicher Zwangs-Arbeltspausstrafe
zu Ulm;
# auf den Grund der ven dem Oberamtöge-
richte Tettnang gefährten Untersuchung?
a)Michsel Weber, von Maleichen,
Oberamts Wangen, wegen zweler großer
Diebstähle, welche zum Theil unter er-
schwerenden Umständen veröbt, und
dessen erster Rückfall in dleses Verbre-
chen sind, ferner wegen wiederbolten
Conkublnats, Angabe eined falschen Ra-
mens vor Gerlcht und Landstrelcherei
in Gemeinschaft mit berüchilgten Jau-
nern, neben der Verbindlichkelt zu dem
Ersotz des gestifteten Schadens, in
elner eln und einbalbjahrigen Fe-