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4 22.
Dle Gerichtsbarkelt der ritterschaftlichen
Purimonlal-Gerlchte erstreckt sich auf alle
Bewohner der ihr unterworfenen Gemeinde"
Bezieke, lnsefern dleselben ulcht einen befreiten
Gerichtsstand haben; Unsere innerbalb
dleser Gerichts -Bezi#ke wohnenden
Diener sind jedoch Iin Ansehung ihrer Dlenstverhältaisse
davon ausgenommen.
In gemischten Orten, wo vormals neben
den rütterschaftlichen auch Usere Behhrden
die Rechtspflege in ungetheiller Gemeinschaft
ausgeübt haben, steht de Ausübung
derselben ausschließlich den letztern
zu. Wo blugegen dieselbe nach einer Einwohner=
oder Häuserzahl abgerbeilt war,
soll gegenscitig der klelnere Anipell dem
größeren zuwochsen.
Derselbe Grundsatz findet auf die zwischen
mehrfren ritterschaftlichen Gutsbesitzern gemeinschaftliche
Gerichtsbarkeit Anwendung.
" s. 23.
Zu der Blldung eines mehrere Ortschafhten
begrelfenden Patrimonial--Gerichts wird
kelne zusammenhängende Besltzung erfordert,
doch darf die Emlegenheit der Gerschtsorte
von dem Wehnstee des Patrimonlal= Richters
elne Entfernung von oler Stunden
nicht überschreiten.
Umter dleser Voraussetzung wled auch
a) die Verelnigung der zwar in verschledbenen
Oberämtern, jedoch in demselben
Kreise belegenen Besttzungen eines und
desselben Rltterguts-Besitzers zu einem
Patrlmonlal-Gerichte, und
b) die Vereinigung mehrerer unter vers
schiedenen Gutsherrun stehenden Rlttertuts-Besleuungen
zu einem Patrimonlal=Juriedicttons
= Bezlike gestattet, ln
sefern dle Besitzungen Iin elinem und
demselben Oberamteyzerichts-Bezleke
liegen.
In diesem Falle baben jedoch die sich zu
einem Jurisdletlons-Bezirke verelnigenden
Rlitergurs-Bester nichr nur elne bestimmte,
Unserm Justlzministerlum zur Genehmitgung
vorzulegende Regel unter ssch festzusetzen,
nach welcher die Besetzung der Stelle
lm Erledigungsfalle statt finden soll, sondern
sich auch welter darüber zu vereinbe;
r##en, damlt einer der Thellhaber die Verantwortlichkelt
für die vorschriftmäßige Ein-Preichtung
und Unterhaltung der Gerlchts-Stelle
in der Art übernehme, daß Unsere
oberaufsehende Stelle sich in allen Fllen
an ihn, vorbehaltlich des Regresses gegen
dle Mintbellbaber, zu halten befugt sey.
Die Einsetzung in die Ausübung der Gerichtsbarkelt
kann in diesem Falle nicht früber
erfolgen, als bis alle diejenigen Bestimmungen,
welche auf der Verabredung
der Tbellbaber beruhen, vollständig getref-