Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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4  22.

Dle  Gerichtsbarkelt  der  ritterschaftlichen
Purimonlal-Gerlchte  erstreckt  sich  auf  alle
Bewohner  der  ihr  unterworfenen  Gemeinde"
Bezieke,  lnsefern  dleselben  ulcht  einen  befreiten
  Gerichtsstand  haben;  Unsere  innerbalb
  dleser  Gerichts  -Bezi#ke  wohnenden
Diener  sind  jedoch  Iin  Ansehung  ihrer  Dlenstverhältaisse
  davon  ausgenommen.

In  gemischten  Orten,  wo  vormals  neben
den  rütterschaftlichen  auch  Usere  Behhrden
  die  Rechtspflege  in  ungetheiller  Gemeinschaft
  ausgeübt  haben,  steht  de  Ausübung
  derselben  ausschließlich  den  letztern
zu.  Wo  blugegen  dieselbe  nach  einer  Einwohner=
  oder  Häuserzahl  abgerbeilt  war,
soll  gegenscitig  der  klelnere  Anipell  dem
größeren  zuwochsen.

Derselbe  Grundsatz  findet  auf  die  zwischen
mehrfren  ritterschaftlichen  Gutsbesitzern  gemeinschaftliche
  Gerichtsbarkeit  Anwendung.

"  s.  23.

Zu  der  Blldung  eines  mehrere  Ortschafhten
  begrelfenden  Patrimonial--Gerichts  wird
kelne  zusammenhängende  Besltzung  erfordert,
doch  darf  die  Emlegenheit  der  Gerschtsorte
von  dem  Wehnstee  des  Patrimonlal=  Richters
  elne  Entfernung  von  oler  Stunden
nicht  überschreiten.

Umter  dleser  Voraussetzung  wled  auch

a)  die  Verelnigung  der  zwar  in  verschledbenen

  Oberämtern,  jedoch  in  demselben
Kreise  belegenen  Besttzungen  eines  und
desselben  Rltterguts-Besitzers  zu  einem
Patrlmonlal-Gerichte,  und

b)  die  Vereinigung  mehrerer  unter  vers
schiedenen  Gutsherrun  stehenden  Rlttertuts-Besleuungen
  zu  einem  Patrimonlal=Juriedicttons
  =  Bezlike  gestattet,  ln
sefern  dle  Besitzungen  Iin  elinem  und
demselben  Oberamteyzerichts-Bezleke
liegen.

In  diesem  Falle  baben  jedoch  die  sich  zu
einem  Jurisdletlons-Bezirke  verelnigenden
Rlitergurs-Bester  nichr  nur  elne  bestimmte,
Unserm  Justlzministerlum  zur  Genehmitgung
  vorzulegende  Regel  unter  ssch  festzusetzen,
  nach  welcher  die  Besetzung  der  Stelle
lm  Erledigungsfalle  statt  finden  soll,  sondern
  sich  auch  welter  darüber  zu  vereinbe;
r##en,  damlt  einer  der  Thellhaber  die  Verantwortlichkelt
  für  die  vorschriftmäßige  Ein-Preichtung
  und  Unterhaltung  der  Gerlchts-Stelle
  in  der  Art  übernehme,  daß  Unsere
oberaufsehende  Stelle  sich  in  allen  Fllen
an  ihn,  vorbehaltlich  des  Regresses  gegen
dle  Mintbellbaber,  zu  halten  befugt  sey.

Die  Einsetzung  in  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkelt
  kann  in  diesem  Falle  nicht  früber
  erfolgen,  als  bis  alle  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  auf  der  Verabredung
der  Tbellbaber  beruhen,  vollständig  getref-