Amtsvorsteber, welche außer den auf Rech-
nung der Brand-Verslcherungs-Kasse je-
dem Oberamte zugeschickten Exemplarlen
noch weitere zu Verbreltung unter die Orts-
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temeinden zu erhalten wönschen, das ge-
bundene Exemplar um den Prels von 15 kr.
bei dem Verfasser ablangen kbanen.
Stuttgart, den 2f0. December 1871.
Schmidllin.
:I Des Khalgl. evongellschen Consflstorlum.
Die Schul= Provisorate betreffend.
Simtlichen Dekanaten wird hlemit ouf-
gegeben, lunerhalb zehn Tagen an dle un-
terzelchnete Stelle zu berlchten, welche Pro-
olsorate in ihren Didcesen noch unbesegzt
sind. Auch wird denselben bemerk, in Zu-
kunft in den Berichten zu den Gesüchen der
Proolsoren um Wersetzung auedrücklich an-
zugeben, ob sle ihre Stelle, wofern deren
Besetzung ihrer Befugniß unterliegt, selbst
mit elnem tauglichen Subjekt zu ersetzen
Gilsen, oder deren Wliederbesetzung von dem
Conslstorinm erwarten. In denjenigen Füäl-
len aber, In welchen die unterzeichnete Stelle
sich veranlaße stehe, einen Provisor von Amts
wegen innerhalb eines Quartals auf eine
andere Stelle zu versetzen oder zu berufen,
wird jedesmal, um in der Schule keinen
Stlllstand herbelzuführen, ein Stellvertreter
desselben von dem Conslsterium soglelch ab-
Leordnet werden.
Sdtuttgart den 11. December 1851.
Wächter.
5. Des Köhulgl. Medielnal, Celleglume.
1.
Von dem Konlgl. Medicinal--Collegium
ist der Doctor meiicinae et chirurgiae Peter
Anton Wenz, von Mergentheim, nach er-
standener Prüfung in der Medlein, höheren.
Cbirurgle und Geburtehälfe, zur Ausübung
dieser Wissenschaften ermächiigt werden.
Stuttgart den #4. Derember 1611.
2.
Von dem Konigl. Medicinal-Colleglum
ist dem in Stuttgart praktizirenden Arzt
Dr. Leopold Ferdinand Hardegg, von
Ludwigeburg, nach erstandener Präfung in
der hbheren Chlrurgle und Geburishülfe, die
Erlaubniß zur Ausübung dieser Wissenschaf-
ten ertheilt worden.
Stutigart den 15. Detemkber 1821.
Massenbach.