IV.) Das Zeugniß dritter Classe,
dritter Abthellung.
1. Johann Heinrich Wilhelm Schüßler,
von Stuttgart.
2. Albrecht Ludwig v. Seutter, von
Altheim, Oberamts Geißlingen.
Den kaum genannten zwanzig Rechts-
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Candidaten, welche um Aufnahme als Re-
ferendäre zweiter Classe etwa bliten mochten,
wlrd nunmehr überlassen, ihre diesfälligen
Gesuche binnen acht Tagen bei dem Königl.
Justiz-Ministerlum einzureichen.
Stuttgart den 9. Februar 1633.
Maueler.
8) Des Departements des Innern:
Des Khnigl.
katpholischen Kirchenratße.
a). Die Prüsung, welche in diesem Jahre zu Stuttgart für die katholischen Schullehrer und
Provisoren gehalten wird, betreffend.
Dlese Prüfung ist auf Montag den 6. Mal
und dle folgende Tage festgesetzt: Bel der-
selben haben zu erschelnen
1) alle bereits früher schon, jedoch nicht
in Stuttgart geprüfte Schullehrer, wenn
sie
a) zur Anstellung auf Stadt= Schul-
denste, oder
b) zur Befhwerung auf bessere Stedt=
und Land-Schuldlenste fähig erklärt
werden wellen.
:)) Diejeoigen Schullehrer, welche obgleich
schon früher in Stutigart geprüft, als
Musterlehrer angestellt zu werden wäün=
schen.
Die Hrovisoren, welche ihre erste Prä-
fung fär Schuldienste bei den hiezu in einl-
gen Städten aufgestellten Commisstenen zu
erstehen haben, dürfen sich zu dle — In Stutt-
gart abzuhaltenden Prüfung melden, wenn
sie vermöge ibrer ersten Prüfung zu Pfarr-
Schuldiensten auf dem Lande fählg erklért
worden sind, und in den folgenden zwei
Jahren noch keine Anstellung auf einen
Land-Schuldienst erhalten haben.
Die Gesuche um Zulassung zu dieser
Prüfung müssen vier Wochen vorper mit
schulisspektoratamtlichen Beiberichten und
mit geschlossenen Zeugnissen der Orts-Schul-
Commissionen eingereicht werden. Die Drool-
seren haben noch überdles anzuzeigen, wann
und wo sle ihre erste Prüfung auf Schul-
dlenste erstanden haben.
Dlejenlgen Präfungs-Candidaten, an
welche keine Abweisung erfolgt, haben am
benannten Montag Nachmittags auf der