Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Ober-Jeslngen, Oberamts Herrenberg, 
wegen wiedetholter Diebstähle, auch we- 
gen Vaglrens und Bettelns, neben dem 
Ersatze des Schadens und Bezahlung 
seiner Arrest= Ajungs= und Untersu- 
chungs-Kesten zu achtmonatlicher Fe- 
stungsstrafse und nachheriger Einsperrung 
in ein Zwangs= Arbeltshaus bis zu er- 
probter Besserung, wenigstens aber auf 
oier Monate. 
Am 29. Jonnar wurden verur- 
theilt: 
—#3. die zu Stuttgart in Untersuchung ge- 
kommene Christine Barbare Mayer, 
von Schmie, Oberamts Maulbronn, we- 
gen wlederhelten verbotswldrigen Eintritts 
in die Residenzstadt, neben Bezahlung 
der Arrest= und Untersuchungs-Kosten 
zu viermonatlicher Suchthausstrafe; 
1 4. der zu Stuttgart in Untersuchung gekom- 
mene Malthäus Weller, von Schnaith, 
Oderamts Schorndorf, wegen wlederhol- 
ten Diebstahls, Bettelns und Vaglrens, 
neben dem Kesten= und Schadens-Ersatze 
zu einjähriger Zachthausslrafe. und 
nachheriger Einschließung in ein Zwangs- 
Arbellehaus bis zu erprobter Besserung, 
wenle#stens aber auf sechs Monate. 
Am IJr. Januar wurden verur- 
theilt: 
15. Georg Jakob Bühler, Schäfer in 
Horrhbeim, Oberamts Vaihlngen, wegen 
wlederhelten Medikastrirens, neben dem 
Eesatze der Untersuchungs-Kosten zu oler- 
menatlicher Festungsstrafe; 
16. die zu Besigheim in Untersuchung ge- 
kommene Elisobethe Thomann, von JIsny, 
Oberamts Wangen, wegen versuchten 
großen Betrugs in Rückslcht auf ihre we- 
gen Diebstahls früher erstandene Strase, 
neben det Verbindlichkeit zum Ersatze ib- 
rer Arrest= Azungs= und 3ä der Umerfu. 
chungs = Kesten zu viermonatlicher 
Zuchthausstrafe und nochberiger Einsper- 
rung in ein Zwangs-Arbeltehaus bis zu 
erprobter Besserung, wenigstens aber auf 
zwei Monate; 
17. auf den Grund einer von dem Ober- 
amtsgerichte Backnang geführten Unter- 
suchung: 
a)) Jokeb Khrner, Schäfer von Herd- 
mannsweiler, Odberamts Waiblingen, 
und 
b) Michael Rau, Schäter von Rielings-= 
hausen, Oberamts Marbach, wegen eines 
in Gemelnschaft verübten großen und 
ausgezelchneten Dlebstahls, neben dem 
Ersatze des Schadens, unter solldarischer 
Verbindlichkelt, Jeder zu fün fmonat- 
licher Festungsstrafe, und zu Bezahlung 
der Hälfte der Untersuchungs-Kosten.
	        
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