Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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auf einige Zeit erfordern koͤnnten, ihrer zunaͤchst vorgesetzten Behoͤrde Anzeige davon 
zu machen. 
Letztere hat sodann das Gesuch des Biitstellers mit gutaͤch:licher Aeußerung de.n 
Departements-Ministerium zur Entschließung vorzulegen. 
Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn Beamte, dle bel der Orts= und Be- 
zirks-Verwaltung angestellt sind, innerhalb ihres Amtsbejirks ein Wohnhaus oder 
einen Garten zum eigenen Bedarf erworben haben. 
Inskünftige haben dergleichen Bewerber um ein Lokal= oder Bezlrks= Amt in 
lihren Eingaben immer anzuzeigen, ob sle an dem Orte oder in dem Disteikte, we 
ste angestellt zu werden wünschen, mit Gütern angesessen find. 
9. 2. 
Die Anzeigen, welche dle in den yF. 1 —5. des Gesetzes genannten Diener von 
ihrer vorhabenden ehelichen Verbindung zu erstatten haben, sind an das vorgesetzte 
Ministerium unmittelbar zu richten. 
Se olel insbesondere die in dem F. 4. des Gesetzes bezelchneten Diener betriffr, 
so kind zu der vorgängigen Helraths-Anzeige nicht verpfichtet: # 
1.) Die sämtlichen Unter-Einbrünger der Indirekten Steuern; 
à.) die Thorschrelber; 
3.) die Salzfaktore; *-ê 
4.) die Kameral-Kastenknechte und Käfer; 
5.) die Unterpfleger und Gefäll-Einbringer; 
6.) die Holz= Jnspektoren und Holzmesser; 
7.) die Waldschützen; 
6.) die Güter-Aufseher; 
. ) die Scharfrichter und Wasenmeister; 
lo.) die Wegknechte; 
11.) die Therwarte; 
I.) die Rachtwächter. 
Zu dem 6. 9. 
9. 3. 
zu dem s.o. Wenn Diener ihre Entlassung selbst nachsuchen, so gebührt ihnen der Titel und
	        
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