Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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und  so  lange  sie  im  Wittwenstande  bleiben,  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln,
und  zwar:

a)  die  Wittwen  der  Oberfeuerwerker  2c.  (I.  6.  Pos.  1.  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1865.)  100  Thaler,

b)  die  Wittwen  der  Sergeanten  und  Unteroffiziere  (§.  6.  Pos.  2.  und  3.
des  Gesetzes  vom  6.  Ji  1865.)  75  Thaler,

und

c)  die  Wittwen  der  übrigen  Soldaten  (K.  6.  Pos.  4.  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1865.)  50  Thaler
jährlich.
Denselben  Anspruch  haben  die  Wittwen  der  unteren  Militairbeamten.
War  den  Männern  ein  bestimmter  Militairrang  nicht  beigelegt,  so  entscheidet
für  die  Höhe  der  Unterstützung  das  diesen  zuletzt  gewährte  Diensteinkommen,
ergestalt,  daß  "  '
1)  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  bis  zu  140  Thalern
jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  c.)  von  50  Thalern,
2)  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  von  140  Thalern
bis  zu  215  Thalern  jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  b.)  von  75  Thalern,  und
3)  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  von  215  Thalern  und
darüber  jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  a.)  von  100  Thalern

jährlich  Anspruch  haben  sollen.

Waren  jedoch  die  Beamten  vorher  Soldaten,  und  bedingte  der  von  ihnen
bekleidete  Militairrang  eine  höhere  Unterstützung,  als  das  ihnen  suuet  gewährte
Beamten-Diensteinkommen,  so  wird  den  Wittwen  die  höhere  Beihülfe  gewährt.

K.  4.

Für  die  Kinder  der  im  §.  3.  bezeichneten  Militairpersonen  wird  im  Falle
des  Bedürfnisses  bis  zum  vollendeten  15ten  Lebensjahre  derselben  eine  Erziehungsbeihülfe,
  für  jedes  Kind  im  Betrage  von  30  Thalern  jährlich,  gewährt.  FIsofern
  diese  Beihülfe  nicht  aus  den  Einkünften  des  Potsdamer  großen  Militair=Waisenhauses
  geleistet  werden  sollte,  erfolgt  dieselbe  aus  den  allgemeinen  Staatsmitteln.


S.  5.
Die  nach  3.  erforderliche  Zugehörigkeit  zur  Feldarmee  wohnt  allen
zur  unmittelbaren  Aktion  gegen  den  Feind  bestimmten  Truppenkorps  bei.
Bei  allen  anderen  Truppenkorps  und  Militairbehörden  sind  der  Kategorie
  des  K.  3.  gleichzuachten:  Diejenigen,  vom  Tage  der  Mobilmachung  resp.
er  Kriegsformation  ab  im  Dienste  betmich  gewesenen  resp.  dazu  eingchogenen
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