Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Rang ihrer fruͤber bekleideten Stellen nur in sofern, als ihnen die Beibebaltung 
jener Vorzuͤge in den Entlassungs-Dekreten ausdrücklich zugesichert worden I. 
s. 4. 
Der Bestimmung des Gesetzes zu Folge, bort kuͤnftig die Abgabe der ausgesetzten Zu dem 5. 12. 
Pferde-Rationen mit dem Tage der beendigten Dienstlelstung auf. 
Werden Emolumente irgend einer Art ausnahmsweise als Besoldungötbelle 
angewlesen, so soll inskünftige der Geldwerth derselben festgesetzt und der Betrag. 
gleich in den Anstellungs-Dekreten ausgedrückt werden. 
In den berelts elngelretenen Fällen ist der Betrag nachträglich auszumitteln. 
Hiebel sind veränderliche Nutzungen nach den gewbhnlichen Durchschnlels-Preisen, 
der Genuß freier Webnung dagegen ist nach Orts-Prelsen anzuschlagen, wofern der 
Wereh der leszteren nicht schon bel der Besoldungs-Bestlmmung festgesetzt worden ist. 
F. 5. 
Falls einem verdlenten Staats-Beamten eine Gratiflkatlon erthellt wird, so ist 3u dem §.)17. 
dlese stets ols nur für einmal verwilligt anzusehen, es wäre denn, daß wegen Fort- 
dauer derselben in dem Verwllligungs-Dekrete ausdrücklich eine besondere Bestim- 
mung getroffen wäre. 
9. 6. 
Dle Gesuche der Staats -Diener um Densionlrung sind mit dem erforderlichen Zu dem 5. 23. 
Belberichte des nächsten Vorgesetzten versehen, bei dem betreffenden Departements= 
Minlsterium anzubringen. 
Werden dieselben auf körperliche Gebrechen oder auf Krankheit gegründet, so sind 
den Bittschriften die erforderlichen bündigen Beschelnlgungen hierüber in der gehdrl- 
gen Form beizufügen. 
Quiescenten koͤnnen auf gleiche Welse wie die aktluen Staats-Dlener ihre Pen- 
sienitrung nachsuchen oder erhalten. 
9. 17. 
Diejenigen Staats-Diener, welche nach der kuͤrzeren Daner ihrer Dlenstzelt in Zu dem 5. 16. 
den geeigneten Fällen nicht Pensionen, sondern nur Unterstätzungen ansprechen
	        
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