Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

bbrig erhoben werden khnne, haben die 
Kdnigl. Oberämter von jeder Concession 
dem betreffenden Kdnigl. Kameralamt 
schriftliche Nachricht zu geben. 
6) Durch diese Bestimmungen wird an 
den Vorschriften der Wald-Feuerord- 
nung vom 14. Juli 1807, F. 14 u. 15 
nichts abgeändert. 
Mithin haben diejenlgen, welchen eine 
oberamiliche Concession zum Pottaschefleden 
überheupt ertheilt worden ist, in dem Fall 
wenn sie dasselbe in Waldungen vornehmen 
wellen, nach wie vor die Erlaubn#ß des 
Forstamts hiezu besonders nach zusucher, und 
ihre Hütten nur an solchen Pläten anzule- 
gen, die ihnen von den Forst-Officlalen 
ausdräcklich hlezu angewlesen werden. 
Situttgart den 31. Januar 1377. 
Schmidlin. Weckherlin. 
C.) Des Departements des Innern: 
des Ministerium de# Innern. 
Den Besuch der Landes, Universität berreffend. 
In dem gegenwér#iigen Winker-Halbjohr 
befinden sich auf der Landes = Unire „ität 
Tübingen: 
1. Studirende der pretestantischen The#- 
logie, 
1)) Juländer, 
a) im Seminar .. . .. 92 
b) in der Stadt. .. .. 25 
:) Ausländer 55 
— 172 
II. Studirende der katholischen Theologie, 
1) Inlaͤnder, 
a) im Conolkkt 36 
b) in der Stadt. .. .. 1 
2) Auslaͤnder .... .. . 10 
— 49 
III. Studirende der Rechte, 
1) Inlaͤnder 22222 149 
2) Auslaͤnder *( .. 2 14 
— 163 
IV. Studirende der Arznei= und Wund- 
Arznel= Kunde, 
1) Inländer 61 
) Ausländer 144 
Hbhere Chlrurgie 
Niedere Chlrurgle 
... 
V. Stuvdirende der Philosophie, 
1) Inländer, 
a) im Seminar ##.97
	        
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