Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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hältnisse gegen Uns als Staats- Ober- 
haupt verpflichtet. 
Das daruͤber abgehaltene Protokoll ist 
an Unser Koͤnigliches Justiz-Ministerium 
einzusenden. 
. 26. 
Die fürstlichen Justiz= Beamten stehen 
mit den Königlichen, denen sie in Bezie- 
hung ihrer Dienst-Befugnisse gleichgesetzt 
sind, in völlig gleichen Dienst-Verhälr- 
nissen, namenslich in Ansehung der Be- 
sähigung, der Annahme und Eutlassung, 
der Besoldung uud Pensionkrung und der 
Dicten. 
Jedoch wird dem Fürsten ausnahms- 
weise gestattet, für einen Gerichtsbezirk, 
der eine Velksmenge von Hooo Ser#len 
ccht fibersteigt, einen Amts-Richter mir 
einer Besoldung don 982 fl. theils in Geld 
thells in Naturalien, neben der freien 
Wohnung anzustellen. 
Die Präfung der fürstlichen Justiz- 
Beamten geschieht durch die Koͤnigliche 
Stelle, der die Prüfung Unserer Beam- 
## gleicher Categorie obliegt. 
K. 26. 
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichts, 
barkeit zu bestreiten, dagegen aber auch 
alle Jurisdiktions-Gefälle den bestehenden 
Sesehen gemäß zu bezlehen, welche als 
Ausfluß der fürstlichen Gerichtsbarkeit zu 
berrachten fauid. 
Verbehalten bleiben 
dem Fiskus alle dienigen Geldstra- 
see, Tayen, Sportelnu 2c., welchr 
als Ausfluß der hoͤheren Staats- 
Gewalt zu betrachten, und demnach 
auch nur von den Koniglichen Beher- 
den anzusetzen sind, 3. B. die Strafe 
wegen der Uebertretung der Steuer- 
Gesetze; 
5) den Eorporations= und Geweinde- 
Kassen alle denselben nach den allge- 
meinen Landes-Gesehen zuflieflenden 
Sraafen, Taren, Sporreln u. s. w. 
77. 
Die freiwilllge Gerichtsbarkeit steht den 
fürstlichen Gerichtsstellen nur in so weit 
zu, als dieselbe von den Königlichen Ge- 
richtsstellen, denen jiene gleichgestellt find, 
ausgeübt wird. 
Was dagegen diesensgen Befugnisse der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt, wel, 
che blsher nach den Geseben von den 
Stadt = und Amtsschreibern ausgeübt 
worden sind, und für die Folge den Ge- 
richts-Norarien zufallen werden; so wird 
dem Fürsten ausnahmswelse gestattet, die 
Ausübung sener Befugnisse dem Gerichte- 
Akmar nach Maßgabs der Gesetze zu 
Eäbertragen, welcher sich dagegen einer
	        
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