Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

—  10  —.

Selbst  diejenigen,  welche  in  den  oben  erwaͤhnten  Faͤllen  Veranlassung
zu  gegruͤndetem  Verdacht  gehabt,  und  dennoch  der  Obrigkeit  davon  nicht  schuldige
  Anzeige  gethan,  haben  verhältnißmäßige  Strafe  zu  gewärtigen.

.  7.

Mit  den  solchergestalt  bestimmten  Strafen  sollen  jedoch  diejenigen  verschont
  werden,  welche  der  obersten  Polizei-Behörde  des  Orts  die  verbotene
Verbindung  zu  einer  Zeit  anzeigen,  da  diese  Behörde  von  der  Existenz  derselben
  noch  keine.  Kenntniß  exlangt  hatte,  oder  derselben  zur  Entdeckung  der
Mitschuldigen  behülflich  sind.

§.  8.

Wenn  jemand  die  Theilnehmung  an  einer  verbotenen  Verbindung  oder
Gesellschaft  angetragen  wird,  oder  wenn  jemand  von  der  Eristenz  einer  solchen
  Verbindung  oder  Gesellschaft  zuverlässige  Kenntniß  erhält,  so  soll  derselbe
  bei  Ein=  bis  Zweijähriger,  auch  dem  Befinden  nach  bei  noch  härterer
Festungs=  oder  Zuchthaus-Strafe  verbunden  seyn,  der  obersten  Polizei-Behörde
  des  Orts,  sonder  Verzug,  mündlich  oder  schriftlich  davon  Anzeige  zu
thun.

.  .  9.

Den:  sämmtlichen  Mitgliedern  der  nach  F.  3.  tolerirten  Mutter=  und
Tochter-Logen  wird  insbesondere  die  schon  allgemein  feststehende  unauflösliche
Unterthanen-Pflicht  von  neuem  eingeschárft,  jeden  Versuch,  welchen  ein  Ordens-Mitglied,
  Ordens-Oberer,  oder  jeder  Andere  etwa  machen  mochte,
diesem  Edikte  zuwider  zu  handeln,  sofort  der  obersten  Polizei-Behörde  des
Orts  anzuzeigen.

S.  10.

Ferner  müssen  die  Vorgesetzten  der  drei  §.  3.  genannten  Mutter-Logen,
Unserer  Allerhöchsten  Person  jährlich  das  Verzeichniß  der  sämmtlichen  von
ihnen  abhängigen  sowohl  in  den  hiesigen  Residenzien,  als  sonst  in  Unsern  ge—
sammten  Staaten  gestifteten  Tochter-Logen,  nebst  der  Liste  saͤmmtlicher  Mit—
glieder,  nach  ihren  Namen,  Stand  und  Alter  einreichen.  Im  Unterlassungsfalle
  wird  eine  Geldbuße  von  Zweihundert  Reichsthalern  verwirkt,  und  die
Weigerung  mit  Verlust  des  Protectori###  und  der  Duldung  bestraft.

I.  11.
Es  soll  auch  gedachten  tolerirten  Freimaurer-Logen  nicht  gestattet  werden,
  jemand  vor  erfülltem  26sten  Jahre  seines  Alters  zum  Mitgliede  aufzunehmen,