Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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hebungsgeschäft  (Anlage  #  sowie  die  Bestinmungetffelhen  wird  Fürstliche  Landesregierung
  für  Rechnung  des  Militäretats  beschaffen  und  schon  im  Frieden  dem  Landrath
  in  genügender  Anzahl  überweisen.  Die  Liquidationen  über  die  Beschaffungskosten
  der  Formulare  wird  sie  aufstellen  und  an  die  zuständigen  Intendanturen  zur
Anweisurg  ribersemen

die  Berihalung  der  Marschrouten  und  Militärfahrscheine,  sowie  der
den  rus  e  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,
Vorspann  und  Fourage,  Quartierbescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung  und  Bereithaltung
  von  Koppelzeug,  Pferdemaßen,  Mähnentafeln  und  Pferde-Brenneisen
sorgt  die  Militärbehörde.

gß  32.

Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung
von  Pferden  nöthig,  so  vereinbart  das  Königliche  Generalkommando  das  Erforderliche
  mit  Fürstlicher  Landesregierung.

33.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1901  in  Kraft.

Greiz,  den  12.  September  1900.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
In  Vertretung:
v.  Meding.

Saupe.