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hebungsgeschäft (Anlage # sowie die Bestinmungetffelhen wird Fürstliche Landesregierung
für Rechnung des Militäretats beschaffen und schon im Frieden dem Landrath
in genügender Anzahl überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungskosten
der Formulare wird sie aufstellen und an die zuständigen Intendanturen zur
Anweisurg ribersemen
die Berihalung der Marschrouten und Militärfahrscheine, sowie der
den rus e zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung,
Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung
von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen
sorgt die Militärbehörde.
gß 32.
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung
von Pferden nöthig, so vereinbart das Königliche Generalkommando das Erforderliche
mit Fürstlicher Landesregierung.
33.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft.
Greiz, den 12. September 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
In Vertretung:
v. Meding.
Saupe.