Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

163

Eigenmächtige  Vorkehrungen,  welche  der  Schiffer  sich  erlaubt,  ohne  die  Steuerbeamten
oder  —  in  veren  Abwesenheit  oder  Ermanglung  —  die  Ortsobrigkeit  vorher  benachrichtigt
und  ihre  Dazwischenkunft  abgewartet  zu  haben,  sind  nur  dann  zu  entschuldigen,  wenn  er  beweist,
  daß  die  Rettung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  davon  abhieng.

Nimmt  er  die  Güter  wieder  ein,  so  hat  er  davon  weder  Ein-,  noch  Aus=  oder  Durchfuhrabgaben
  zu  bezahlen.

6  «  Artikelss.

Jedem  Uferstaate  bleibt  es  überlassen,  für  sein  Stromgebiet  zu  bestimmen,  ob  und  wo
das  bloße  Anlegen  von  Schiffen  und  Flößen  und  unter  welchen  Bedingungen  gestattet  sepn
solle,  so  wie  auf  die  Nichtbeobachtung  der  Vorschriften  hierüber  beliebige  Geldstrafen  festzusetzen.
  Diese  Strafen  sollen  jedoch  dann  nicht  eintreten,  wenn  ver  Schisser  oder  Flößer  erweislich
  zur  Vermeidung  von  Gefahr  oder  aus  Mangel  an  Fabrwasser  zur  Anlegung  gezwungen
  war  und  davon  sogleich  bei  der  nächsten  Steuer=  oder  Orts-Behörde  Anzeige  gemacht  hat.

Artikel  39.

Wenn  ein  Schiffer  mit  seiner  Ladung  einen  Theil  des  Neckars  betritt,  wo  die  Hoheit
über  den  Strom  und,  beide  Ufer  ungetheilt  von  einem  Landesherrn  ausgeübt  wird,  so  kann
er  zur  Sicherbeit  gegen  heimliche  Einfuhr  nur  dazu  verpflichtet  werden,  die  Luken  oder  sonstigen
  Zugänge  zu  den  Waarenräumen  verbleien  oder  versiegeln  zu  lassen,  oder  nach  dem
Ermessen  der  Steuerbehörde  Begleiter  an  Bord  zu  nehmen,  welchen  die  Bewachung  des
Schiffs  und  der  Ladung  obliegt,  oder  sich  auch  beiden  Formalitäten  zugleich  zu  unterwerfen.

Werden  dem  Schiffe  Begleiter  beigegeben,  so  dürfen  diese  unter  keinem  Vorwande  vom
Schiffer  eine  Vergütung  verlangen  oder  annehmen.  Nur  soll  ihnen  der  Schiffer  das  nöthige
Feuer  und  Licht  gewähren,  auch  sie  an  der  Kost  der  Schiffsmannschaft  Theil  nehmen  lassen,
insofern  diese  ihre  Kost  auf  vem  Schiffe  selost  bereitet.

Auch  in  denjenigen  Theilen  des  Stroms,  wo  die  einander  gegenüber  liegenden  Ufer  verschiedenen
  Landesherren  angehören,  können  die  vorstehenden  Bestimmungen  gleichmäßige  Anwendbarkeit
  erhalten,  wenn  sich  die  betreffenden  Landesherrschaften  über  ein  gemeinschaftliches
Steuerspstem  vereinigt  haben.

Artikel  40.

Wird  bei  stattsindender  Verbleiung  oder  Verstegelung  ver  Luken  oder  der  sonstigen  Zugänge
  zu  den  Waarenräumen  der  Schifer  genöthigt,  wegen  Wassermangels  oder  anderer
außerordentlicher  Umstände  halber  zu  lichten  oder  einige  Waaren  überzuladen,  welche  nachher

“