Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  gam  Aelterer  Linie.

r

(Ausgegeben  am  18.  Februar  1879.)

 

1.  Negierungs=  Verordnung  vom  27.  Jannar  1879
zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878,  die  Abänderung
der  Gewerbe-Ordnung  betreffend.

 

Zu  Ausführung  des  Reichsgesebes  vom  17.  Juli  1878,  die  Abänderung  der  Gewerbe-Ordnung
  betreffend,  wird  unter  Vezugnahme  auf  die  Landesherrliche  Verordnung
und  die  Regierungsbekauntmachung  vom  20.  November  1876  (Gesesammlung  S.  147
und  160)  mit  Seronissimi  Höchster  Genehmigung  hiermit  Folgendes  verordnet:

5S.  1.

Die  Ortspolizeibehörden  (Gemeindevorstände  in  Stadt-  und  Landgemeinden)
sind  verpflichtet,  dem  nach  Maßgabe  des  F.  139b  der  Gewerbe-Ordnung  |
besonderen  Beamten  für  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§.  1
bis  139#  sowie  des  §.  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  gie
spektor)  bei  Ausübung  seiner  Amtsthätigkeit  die  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  liegende
Unterstützung  zu  Theil  werden  zu  lassen,  insonderheit  auf  desfallsiges  Ersuchen  des  Fabriken-Inspektors


1I.  das  Verzeichniß  der  von  ihnen  ausgestellten  Arbeitskarten  (§.  137  Abs.  2  der
Gewerbe-Ordnung  und  Regierungsbekanntmachung  vom  20.  November  1878
unter  E)  und  die  ihnen  nach  Maßgabe  des  §.  138  Abs.  2  erstatleten  Anzeigen
  vorzulegen;

2.  bei  der  Revision  gewerblicher  Anlagen  Assistenz  zu  leisten;

3.  Revisionen  und  Nachrevisionen  bestimmter  gewerblicher  Anlagen  vorzunehmen
  und  über  das  Ergebniß  Mittheilung  zu  machen.

5.  2.

Die  Polizelbehörden  (für  die  Städte  die  Gemeindevorstände,  für  das  platte  Land
das  Landrathsamt)  sind,  ungeachtet  der  Anstellung  eines  Fabriken-Inspektors  und  auch
ohne  besondere  Anregung  Seitens  desselben,  zur  Wahrnehmung  der  Aussicht  über  die  gewerblichen
  Anlagen  in  ihren  bezüglichen  Vezirken  und  zu  deshalbigen  Revisionen  wniht