Gesetzsammlung
das Fürstenthum gam Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 18. Februar 1879.)
1. Negierungs= Verordnung vom 27. Jannar 1879
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, die Abänderung
der Gewerbe-Ordnung betreffend.
Zu Ausführung des Reichsgesebes vom 17. Juli 1878, die Abänderung der Gewerbe-Ordnung
betreffend, wird unter Vezugnahme auf die Landesherrliche Verordnung
und die Regierungsbekauntmachung vom 20. November 1876 (Gesesammlung S. 147
und 160) mit Seronissimi Höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
5S. 1.
Die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände in Stadt- und Landgemeinden)
sind verpflichtet, dem nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbe-Ordnung |
besonderen Beamten für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 1
bis 139# sowie des §. 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken gie
spektor) bei Ausübung seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende
Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf desfallsiges Ersuchen des Fabriken-Inspektors
1I. das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitskarten (§. 137 Abs. 2 der
Gewerbe-Ordnung und Regierungsbekanntmachung vom 20. November 1878
unter E) und die ihnen nach Maßgabe des §. 138 Abs. 2 erstatleten Anzeigen
vorzulegen;
2. bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten;
3. Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vorzunehmen
und über das Ergebniß Mittheilung zu machen.
5. 2.
Die Polizelbehörden (für die Städte die Gemeindevorstände, für das platte Land
das Landrathsamt) sind, ungeachtet der Anstellung eines Fabriken-Inspektors und auch
ohne besondere Anregung Seitens desselben, zur Wahrnehmung der Aussicht über die gewerblichen
Anlagen in ihren bezüglichen Vezirken und zu deshalbigen Revisionen wniht