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11) Werden die in Ziffer 10 bestimmten Zahlungen nicht inner der für dieselben
vorgeschriebenen Fristen vollständig geleistet, so verfallen die bei der Unterzeichnung einbezahlten
Beträge zu Gunsten der Staatskasse und werden die darüber auggestellten
Interimsscheine ungültig.
12) Bei der Einzahlung der Rate auf den 1. bis 8. August kann auch der auf den
1. bis 8. Oktober fällige Betrag vorausbezahlt werden, eine besondere Zinsenvergütung
für eine solche Vorausbezahlung findet aber nicht statt.
13) Nach vollständiger Einzahlung des Kapitalbetrags werden den Darleihern von
denjenigen Stellen, bei welchen sie gezeichnet baben, gegen Zurückgabe der Interimsscheine
die förmlichen Schuldverschreibungen (oben Ziffer 1) mit den Zinscoupons ausgefolgt;
deren erster (halbjähriger) auf den 1. Januar 1860 fällig ist.
14) Für diejenigen Darleiher, welche wünschen, daß ihre Schuldverschreibungen auf
ihre Namen eingeschrieben werden, und diesen ihren Wunsch bei der Einzahlung der letzten
Rate der Stelle, bei welcher sie zeichneten, mittheilen, wird diese die Inscription bei der
Staatsschuldenzahlungskasse in der gewünschten Weise vermitteln.
15) Von Jedem, welcher sich auf eine Zeichnung einläßt, wird angenommen, daß er
sich mit den aufgestellten Bedingungen gehörig bekannt gemacht hat und sich denselben
völlig unterwirft, so daß also diese Bedingungen die Stelle eines förmlichen Darlehens-Contrakts
zwischen den Interessenten vertreten.
Stuttgart den 13. Juni 1859.
Von Oberaufsichtswegen: Das Präsidium
Der Finanzminister: des ständischen Ausschusses:
Knapp. Der Präsident der Kammer der Abgeordneten:
Römer.
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Gedruckt bel G. Hasselbrink.