Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

—

99

11)  Werden  die  in  Ziffer  10  bestimmten  Zahlungen  nicht  inner  der  für  dieselben
vorgeschriebenen  Fristen  vollständig  geleistet,  so  verfallen  die  bei  der  Unterzeichnung  einbezahlten
  Beträge  zu  Gunsten  der  Staatskasse  und  werden  die  darüber  auggestellten
Interimsscheine  ungültig.

12)  Bei  der  Einzahlung  der  Rate  auf  den  1.  bis  8.  August  kann  auch  der  auf  den
1.  bis  8.  Oktober  fällige  Betrag  vorausbezahlt  werden,  eine  besondere  Zinsenvergütung
für  eine  solche  Vorausbezahlung  findet  aber  nicht  statt.

13)  Nach  vollständiger  Einzahlung  des  Kapitalbetrags  werden  den  Darleihern  von
denjenigen  Stellen,  bei  welchen  sie  gezeichnet  baben,  gegen  Zurückgabe  der  Interimsscheine
die  förmlichen  Schuldverschreibungen  (oben  Ziffer  1)  mit  den  Zinscoupons  ausgefolgt;
deren  erster  (halbjähriger)  auf  den  1.  Januar  1860  fällig  ist.

14)  Für  diejenigen  Darleiher,  welche  wünschen,  daß  ihre  Schuldverschreibungen  auf
ihre  Namen  eingeschrieben  werden,  und  diesen  ihren  Wunsch  bei  der  Einzahlung  der  letzten
Rate  der  Stelle,  bei  welcher  sie  zeichneten,  mittheilen,  wird  diese  die  Inscription  bei  der
Staatsschuldenzahlungskasse  in  der  gewünschten  Weise  vermitteln.

15)  Von  Jedem,  welcher  sich  auf  eine  Zeichnung  einläßt,  wird  angenommen,  daß  er
sich  mit  den  aufgestellten  Bedingungen  gehörig  bekannt  gemacht  hat  und  sich  denselben
völlig  unterwirft,  so  daß  also  diese  Bedingungen  die  Stelle  eines  förmlichen  Darlehens-Contrakts
  zwischen  den  Interessenten  vertreten.

Stuttgart  den  13.  Juni  1859.

Von  Oberaufsichtswegen:  Das  Präsidium
Der  Finanzminister:  des  ständischen  Ausschusses:
Knapp.  Der  Präsident  der  Kammer  der  Abgeordneten:
Römer.
H—————

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.