Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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b)  eine  kurze  Darstellung  des  Lebens-  und  Studienganges,

c)  die  nach  Punkt  4  erforderlichen  Zeugnisse  über  die  erlangte  Vorbildung,

)  ein  amtliches  Zeugnis  über  das  sittliche  Verhalten  bis  in  die  neueste  Zeit,

e)  das  Zeugnis  eines  approbierten  Arztes  über  den  Gesundheitszustand,  insbesondere
über  Tauglichkeit  für  den  Schuldienst,

f)  das  Zeugnis  über  das  religiöse  Bekenntnis,

8)  im  Falle  der  Unmündigkeit  eine  Erlaubnisbescheinigung  des  Vertreters.

7.  Bewerber  sollen  das  20.  Lebensjahr  vollendet  haben.  Die  Zulassung  eines  Bewerbers
  in  früherem  Alter  bedarf  der  besonderen  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

8  5.
Zeit  der  Prüfung.

Die  Prüfung  findet  jährlich  einmal  —  und  zwar  im  Juli,  vor  Beginn  der  großen
Ferien  —  statt.  Der  Königliche  Kommissar  hat  die  Prüfungstage  im  Einvernehmen
mit  dem  Seminardirektor  und  dem  Direktor  der  Zeichenschule  festzustellen,  den  Prüfungsplan
  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  (in  4  Exemplaren)  rechtzeitig
  anzuzeigen  und  die  Bewerber  vorzuladen.

§  6.
Anforderungen  und  Gang  der  Prüfung.
1.  Die  Prüfung  soll  erweisen,  ob  der  Bewerber  die  für  jeden  Lehrer  unerläßliche
pädagogische  Vorbildung  sowie  die  erforderliche  fachberufliche  Befähigung  besitzt.
2.  Die  Bewerber  haben  bis  zu  einem  vom  Prüfungskommissar  zu  bestimmenden
Tage  an  selbstgefertigten  Arbeiten  einzusenden:
a)  zeichnerische  und  malerische  Darstellungen  von  Pflanzen=  und  Tierformen,  kunstgewerblichen
  Gegenständen  und  landschaftlichen  Motiven,
b)  Aufnahmen  von  Ornamenten  und  Gegenständen  aus  verschiedenen  Stilepochen,
Z)  Studien  von  Teilen  des  menschlichen  Körpers  sowie  von  ganzen  Figuren  nach
Gips  und  nach  dem  Leben,
2)  selbständige  künstlerische  Entwürfe,  insbesondere  für  das  Gebiet  der  Kleinkunst,
e)  Nachweise  über  erfolgreiche  Studien  im  geometrischen  Zeichnen,  im  Projektions=  und
im  perspektivischen  Zeichnen  (einschließlich  der  Schattenkonstruktion),
f)  Belege  über  Studien  in  architektonischer  Formenlehre,
8)  Modellierarbeiten  nach  der  Natur.

Bewerber,  die  eine  Verwendung  an  einer  gewerblichen  Schule  erstreben,  haben
außerdem  noch  einen  kurzen  Unterrichtsgang  im  konstruktiven  Fachzeichnen  a)  für  Holz-72*