Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

186  Veterinärpolizei.

von  Medizinalpersonen  in  einem  sicheren  Behältniß  eingesperrt  werden,  bis  er
gesund  ist  oder  stirbt.  (§  95  a.  a.  O.)

§.6.  Der  Kadaver  eines  tollen  Hundes  muß  unter  Vermeidung  aller  Berührung
  mit  bloßen  Händen  mit  Haut  und  Haaren  an  einem  abgelegenen  Orte
wenigstens  6  Fuß  tief  vergraben,  eine  Hand  hoch  mit  Kalk  und  dann  mit  Erde
und  Steinen  bedeckt  werden.  (8  97  a.  a.  O.)

§  7.  Die  Werkzeuge,  mit  denen  der  Kadaver  berührt  ist,  sowie  Alles,  was
mit  dem  tollen  Hunde  in  Berührung  gekommen  ist,  oder  mit  Geifer,  Blut  #
von  demselben  besudelt  worden,  die  Instrumente,  womit  er  getödtet  worden  ist,
müssen  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion  behandelt  werden.  Ebenso  der
Stall,  in  welchem  sich  der  Hund  befunden;  in  diesen  darf  vor  Ablauf  von
12  Wochen  kein  anderer  Hund  gebracht  werden.  Wer  gegen  diese  Vorschriften
(§§  97  u.  98  a.  a.  O.)  handelt,  hat  eine  Geldstrafe  von  5  bis  10  Thlr.  oder
8-  bis  14tägige  Gefängnißstrafe  verwirkt.  (8  98  a.  g.  O.)

8  8.  Hunde,  von  denen  man  weiß,  oder  bei  denen  man  die  begründete  Besorgniß
  hat,  daß  sie  von  einem  tollen  Hunde  gebissen  sind,  müssen  sofort  getödtet
und  verscharrt  werden.  Eigenthümer  von  Hunden,  welche  hiergegen  handeln  oder
einen  solchen  Hund,  von  dem  sie  wissen,  daß  er  von  einem  tollen  Hunde  gebissen
ist,  ire  Anderen  übergeben,  verfallen  in  die  §  93  gedachte  Strafe.  (§  99
a.  a.  O.

§  9.  Bei  Vermeidung  derselben  Strafe  ist  das  Kuriren,  sowohl  der  tollen,
als  auch  der  von  tollen  gebissenen  Hunde  jedem  Nichtarzte  streng  untersagt.  (8  100
a.  a.  O.)

8  10.  Katzen,  Füchse,  Wölfe  müssen  gleichfalls,  wenn  an  ihnen  Spuren
der  Wuthkrankheit  sichtbar  sind,  getödtet  und  vergraben  werden.

§  11.  Sind  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Ziegen  oder  Schweine  von  wuthkranken
  Thieren  gebissen  worden,  so  muß  bei  einer  Geldstrafe  von  5  Thlr.  oder
Ztägiger  Gefängnißstrafe  eine  thierärztliche  Behandlung  nachgesucht  und  in  einem
abgesonderten  Raume  eingeleitet  werden  (§  102  a.  a.  O.).  Dergleichen  gebissenes
Rindvieh  darf  während  4  Monaten,  das  andere  Schlachtvieh  während  3  Monaten
nach  dem  Bisse  weder  für  Menschen  noch  für  Thiere  benutzt  werden,  bei  Vermeidung
  von  10  bis  20  Thlr.  Geldbuße  oder  8  bis  14  Tagen  Gefängniß.  (§  103
a.  a.  O.)

Ist  bei  einem  (a.  a.  O.  §  102  genannten)  Thiere  die  Wuthkrankheit  wirklich
ausgebrochen,  so  muß  das  kranke  Thier  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe
sogleich  getödtet,  der  Polizeibehörde  davon  Anzeige  gemacht  und  der  Kadaver  vergraben
  werden.  (8  104  a.  a.  O.)

§  12.  Kommt  bei  einem  von  einem  wuthkranken  Thiere  gebissenen  Menschen
die  Wasserschen  zum  Ausbruch,  so  ist  davon  durch  den  Arzt  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  von  5  Thlr.  der  Polizeibehörde  ungesäumt  Anzeige  zu  machen.  (8  107
a.  a.  O.)  Die  Reinigung  der  mit  solchen  Kranken  in  Berührung  gekommenen
Guchenen  Menschen  erfolgt  nach  Vorschriften  der  Desinfektions-Instruktion.  (8  108
a.  a.  O.

§13.  Zu  Verhütung  der  Tollwuth  hat  die  Regierung  zu  Merseburg
Folgendes  bestimmt:

1)  Kein  Hund  darf  außerhalb  der  Wohnungsräume  oder  des  Gehöftes  oder  der
Gärten  seines  Besitzers  ohne  Aufsicht  umherlaufen.