186 Veterinärpolizei.
von Medizinalpersonen in einem sicheren Behältniß eingesperrt werden, bis er
gesund ist oder stirbt. (§ 95 a. a. O.)
§.6. Der Kadaver eines tollen Hundes muß unter Vermeidung aller Berührung
mit bloßen Händen mit Haut und Haaren an einem abgelegenen Orte
wenigstens 6 Fuß tief vergraben, eine Hand hoch mit Kalk und dann mit Erde
und Steinen bedeckt werden. (8 97 a. a. O.)
§ 7. Die Werkzeuge, mit denen der Kadaver berührt ist, sowie Alles, was
mit dem tollen Hunde in Berührung gekommen ist, oder mit Geifer, Blut #
von demselben besudelt worden, die Instrumente, womit er getödtet worden ist,
müssen nach Vorschrift der Desinfektions-Instruktion behandelt werden. Ebenso der
Stall, in welchem sich der Hund befunden; in diesen darf vor Ablauf von
12 Wochen kein anderer Hund gebracht werden. Wer gegen diese Vorschriften
(§§ 97 u. 98 a. a. O.) handelt, hat eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thlr. oder
8- bis 14tägige Gefängnißstrafe verwirkt. (8 98 a. g. O.)
8 8. Hunde, von denen man weiß, oder bei denen man die begründete Besorgniß
hat, daß sie von einem tollen Hunde gebissen sind, müssen sofort getödtet
und verscharrt werden. Eigenthümer von Hunden, welche hiergegen handeln oder
einen solchen Hund, von dem sie wissen, daß er von einem tollen Hunde gebissen
ist, ire Anderen übergeben, verfallen in die § 93 gedachte Strafe. (§ 99
a. a. O.
§ 9. Bei Vermeidung derselben Strafe ist das Kuriren, sowohl der tollen,
als auch der von tollen gebissenen Hunde jedem Nichtarzte streng untersagt. (8 100
a. a. O.)
8 10. Katzen, Füchse, Wölfe müssen gleichfalls, wenn an ihnen Spuren
der Wuthkrankheit sichtbar sind, getödtet und vergraben werden.
§ 11. Sind Pferde, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine von wuthkranken
Thieren gebissen worden, so muß bei einer Geldstrafe von 5 Thlr. oder
Ztägiger Gefängnißstrafe eine thierärztliche Behandlung nachgesucht und in einem
abgesonderten Raume eingeleitet werden (§ 102 a. a. O.). Dergleichen gebissenes
Rindvieh darf während 4 Monaten, das andere Schlachtvieh während 3 Monaten
nach dem Bisse weder für Menschen noch für Thiere benutzt werden, bei Vermeidung
von 10 bis 20 Thlr. Geldbuße oder 8 bis 14 Tagen Gefängniß. (§ 103
a. a. O.)
Ist bei einem (a. a. O. § 102 genannten) Thiere die Wuthkrankheit wirklich
ausgebrochen, so muß das kranke Thier bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe
sogleich getödtet, der Polizeibehörde davon Anzeige gemacht und der Kadaver vergraben
werden. (8 104 a. a. O.)
§ 12. Kommt bei einem von einem wuthkranken Thiere gebissenen Menschen
die Wasserschen zum Ausbruch, so ist davon durch den Arzt bei Vermeidung einer
Geldstrafe von 5 Thlr. der Polizeibehörde ungesäumt Anzeige zu machen. (8 107
a. a. O.) Die Reinigung der mit solchen Kranken in Berührung gekommenen
Guchenen Menschen erfolgt nach Vorschriften der Desinfektions-Instruktion. (8 108
a. a. O.
§13. Zu Verhütung der Tollwuth hat die Regierung zu Merseburg
Folgendes bestimmt:
1) Kein Hund darf außerhalb der Wohnungsräume oder des Gehöftes oder der
Gärten seines Besitzers ohne Aufsicht umherlaufen.