Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

296  Erbrecht  der  geschiedenen  Ehefrau  n.  Würzb.  R.

lich  für  die  Ehe  berechneten  Gemeinschaft  hat,  sohin
  mit  Wegfall  dieses  Zweckes  von  selbst  sich  endigt;
  S.  6  Inst.  de  societ.  (3,  26).

Eben  so  liegt  aber  auch  dem  auf  dem  Dotalsysteme
  oder  einer  partikulären,  nämlich  der  Errungenschafts=
  Gemeinschaft  beruhenden  Güterstande  die
stillschweigende  auflösende  Bedingung  zu  Grunde,
daß  das  wechselseitig  in  die  Ehe  gebrachte  Vermögen
  sowie  die  Errungenschaft  nur  so  lange  nach
Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Gesetze  behandelt
werden  solle,  als  die  Ehe  nach  allen  ihren  Wirkungen
  besteht,  da  ja  sowohl  das  Gesetz  als  die
desfallsigen  Verträge  nur  auf  der  Voraussetzung
der  häuslichen  ehelichen  Gemeinschaft  beruhen,  —
woraus  sodann  auch  folgt,  daß  der  Güterstand  so
lange  dauert,  als  die  eheliche  Gemeinschaft  selbst  besteht.

Dieses  Letztere  enthält,  was  hier  nebenbei  bemerkt
  wird,  auch  den  Grund,  warum  kein  Ehetheil
einseitig  aus  dem  eingegangenen  oder  gesetzlich  begründeten
  Güterstande  austreten,  somit  auch  irgend
eine  Art  von  Gütergemeinschaft  aufkünden  kann.
Denn  diese  Gemeinschaft  hängt  nothwendig  mit
der  Ehe  selbst  zusammen  und  da  diese  nicht  einseitig
  auflösbar  ist,  so  kann  auch  kein  Ehetheil
aus  der  unzertrennlich  mit  ihr  verbundenen  Vermögensgemeinschaft
  heraustreten,  wie  es  bei  der
gewöhnlichen  Societät  nach  fr.  3  8.  4  und  fr.  14
pro  socio  (17,  2)  der  Fall  ist.  Die  Gütergemeinschaft
  entsteht  durch  die  Eingehung  der  Ehe,
kann  also,  abgesehen  von  beiderseitiger  Zustimmung,
nur  mit  ihrer  Auflösung  ihr  Ende  erreichen,  da  die
Ehe  die  Voraussetzung  der  Gemeinschaft  ist.

Eine  andere  Frage  ist  aber  ferner,  ob,  wenn
die  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten
  von  Tisch  und  Bett  auf  Lebenszeit  getrennt
sind,  und  auf  Verlangen  der  Kinder  die  Grundtheilung
  vollzogen,  sofort  die  Gemeinschaft  aufgehoben