296 Erbrecht der geschiedenen Ehefrau n. Würzb. R.
lich für die Ehe berechneten Gemeinschaft hat, sohin
mit Wegfall dieses Zweckes von selbst sich endigt;
S. 6 Inst. de societ. (3, 26).
Eben so liegt aber auch dem auf dem Dotalsysteme
oder einer partikulären, nämlich der Errungenschafts=
Gemeinschaft beruhenden Güterstande die
stillschweigende auflösende Bedingung zu Grunde,
daß das wechselseitig in die Ehe gebrachte Vermögen
sowie die Errungenschaft nur so lange nach
Maßgabe der hierüber bestehenden Gesetze behandelt
werden solle, als die Ehe nach allen ihren Wirkungen
besteht, da ja sowohl das Gesetz als die
desfallsigen Verträge nur auf der Voraussetzung
der häuslichen ehelichen Gemeinschaft beruhen, —
woraus sodann auch folgt, daß der Güterstand so
lange dauert, als die eheliche Gemeinschaft selbst besteht.
Dieses Letztere enthält, was hier nebenbei bemerkt
wird, auch den Grund, warum kein Ehetheil
einseitig aus dem eingegangenen oder gesetzlich begründeten
Güterstande austreten, somit auch irgend
eine Art von Gütergemeinschaft aufkünden kann.
Denn diese Gemeinschaft hängt nothwendig mit
der Ehe selbst zusammen und da diese nicht einseitig
auflösbar ist, so kann auch kein Ehetheil
aus der unzertrennlich mit ihr verbundenen Vermögensgemeinschaft
heraustreten, wie es bei der
gewöhnlichen Societät nach fr. 3 8. 4 und fr. 14
pro socio (17, 2) der Fall ist. Die Gütergemeinschaft
entsteht durch die Eingehung der Ehe,
kann also, abgesehen von beiderseitiger Zustimmung,
nur mit ihrer Auflösung ihr Ende erreichen, da die
Ehe die Voraussetzung der Gemeinschaft ist.
Eine andere Frage ist aber ferner, ob, wenn
die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
von Tisch und Bett auf Lebenszeit getrennt
sind, und auf Verlangen der Kinder die Grundtheilung
vollzogen, sofort die Gemeinschaft aufgehoben