Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

IV.  Präsidimm.  Art.  18.  383

nicht  erfaßt,  weil  es  diesen  beiden  Behörden  charakteristisch  ist,  daß  die
Mehrzahl  ihrer  Mitglieder  auf  Grund  ihrer  Zugehbrigkeit  zum  Bundesrat
bez.  Reichstag  bestellt  sind  und  überhaupt  nicht  notwendig  in  einem  Beamtenverhältnis
  stehen.

III.  Reichsbehörden  und  Reichsbeamte  in  ihrer  Stellung
zu  der  Exekutivgewalt  des  Kaisers.

Nach  Art.  18  ernennt  der  Kaiser  die  Reichsbeamten;  er  hat  auch  die
Befugnis,  sie  in  andere  Stellen  zu  versetzen  oder  zu  befördern.  Aber  die
sich  aus  der  Anstellung  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  unterliegen  im
allgemeinen  nicht  der  Bestimmung  der  Exekutivgewalt,  sondern  sind  durch
die  Gesetzgebung  festgelegt;  die  Gesetze,  insbesondere  das  Reichsbeamtengesetz
geben  gewissermaßen  ein  unveränderliches  Schema  für  das  Dienstverhältnis
der  Beamten,  das  nur  noch  in  vereinzelten,  relativ  untergeordneten  Beziehungen
  der  Ausfüllung  bedarf,  nämlich  soweit  das  Gesetz  Abweichungen
zugelassen  hat,  die  der  Bestimmung  im  Verwaltungswege  unterliegen.  In
Ansehung  der  Bezüge  der  Beamten  bestimmt  das  Reichsbeamtengesetz  zwar
nichts,  abgesehen  von  der  allgemeinen  Feststellung  gewisser  Prozentsätze  für
Ruhegehälter,  Witwen-  und  Waisenversorgung  usw.,  wird  aber  insofern
ergänzt  durch  das  Besoldungsgesetz  v.  15.  Juli  1909  R.GG.  Bl.  S.  573,  das
zwingende  Vorschriften  für  die  Höhe  der  Bezüge  der  meisten,  nämlich  der
sogen.  etatsmäßigen  Beamten  enthält,  ferner  durch  die  Gesetze  und  Verordnungen
  über  die  Tagegelder,  Reise=  und  Umzugskosten  der  Beamten
u.  dergl.,  sodaß  auch  in  dieser  Beziehung  die  Freiheit  der  Exekutivgewalt  auf
ein  sehr  geringes  Maß  eingeschränkt  ist.  Remunerationen,  außerordentliche
Unterstützungen  und  die  Bezüge  der  für  außerordentliche  Zwecke  beschäftigten
Hilfsarbeiter  bleiben  allein  noch  für  die  Festsetzung  im  Verwaltungswege
übrig.  Im  Gegensatz  dazu  ist  die  Organisation  der  Behörden  grundsätzlich
dein  freien  Ermessen  der  kaiserlichen  Exekutivgewalt  überlassen,  bez.  der  Entscheidung
  des  Bundesrats,  wenn  in  dem  betreffenden  Verwaltungszweige
der  Bundesrat  die  höchste  Verwaltungsinstanz  bildet.  Oft  wird  schon  in
dem  Reichsgesetz,  um  dessen  Ausführung  es  sich  handelt,  die  zu  der
Ausführung  berufene  Behörde  bezeichnet.  Doch  ist  dies  nach  allgemeinen
staatsrechtlichen  Grundsätzen  nicht  notwendig.  Ohne  eine  derartige  Bestimmung
  ist  es  Sache  der  durch  den  Kaiser  oder  den  Bundesrat  repräsentierten
  Exekutivgewalt  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  Sorge  zu  tragen,
und  es  liegt  im  freien  Ermessen  der  Reichsverwaltung  bez.  des  Bundesrats,
welcher  Behörden  sie  sich  dazu  bedienen  wollen  und  wenn  es  sich  um  die
Schaffung  einer  neuen  Behörde  handelt,  den  Geschäftskreis  und  die  Geschäftsperteilung,
  die  Gliederung  und  den  Sitz  der  Behörde,  die  Zahl  der
Mitglieder,  ihren  Rang  und  ihr  Einkommen  zu  bestimmen,  natürlich  mit
der  Einschränkung,  daß  Ausgaben,  die  durch  diese  Organisation  erforderlich
werden,  durch  das  Etatsgesetz  vom  Reichstage  bewilligt  werden  müssen.  Diese
begriffliche  Unterscheidung  zwischen  Amterorganisation  und  Feststellung  der
Rechtslage  des  einzelnen  Beamten  ist  u.  a.  in  den  Motiven  zum  Reichsbeamtengesetz
  (Anlagen  1872  Bd.  3  Str.  9  S.  69)  zum  Ausdruck  gebracht.

Im  Gegensatz  zur  Rechtsstellung  des  einzelnen  Beamten  gibt  es  also
keine  allgemeine  gesetzliche  Regulierung  der  Amterorganisation  und  namentlich