Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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sichtlich  der  Schiffe  des  Zollvereins  bis  zum  Ausgang  des  Jahres  1847  sollen  fortbestehen
  können.

Wenn  jedoch  die  Sardinische  Regierung  alsdann  nicht  in  der  Lage  sein  sollte,
die  gedachten  Differentialzölle  aufhören  zu  lassen,  sollen  die  Staaten  des  Zollvereins
  die  volle  Befugniß  haben,  vom  20.  December  1847  ab,  —  dem  Zeitpunkt,
von  welchem  an  Dénemark,  nach  seinem  Handelsvertrage  mit  Sardinien  vom  11.
August  1843,  dasselbe  Recht  erlangt,  —  zum  Nachtheil  der  Sardinischen  Flagge
gleichmäßige  Differentialzölle  auf  dieselben  Artikel,  wenn  sie  aus  denselben  Häfen
eingeführt  werden,  zu  legen.  Die  Erhebung  dieser  Differentialzölle  wird  indessen
aufhören,  sobald  die  Staaten  des  Zollvereins  amtlich  von  dem  Aufhören  der  Sardinischen
  Differentialzölle  benachrichtigt  worden  sein  werden.

 

Art.  6.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der  Schiffe,  ihr  Ein=  und  ihr  Ausladen  in  den
Häfen  und  auf  den  Rheden  der  Staaten  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  betrifft,
  soll  den  Nationalschiffen  keine  Begünstigung  noch  Bevorzugung  bewilligt
werden,  die  nicht  in  gleicher  Weise  auch  den  Schiffen  des  anderen  Staats  bewilligt
wird.

Art.  7.

Da  es  die  Absicht  der  hohen  vertragenden  Theile  ist,  keine  Unterscheidung
zwischen  den  Schiffen  ihrer  beiderseitigen  Staaten  nach  ihrer  Nationalität,  in  Betreff
des  Ankaufs  der  auf  diesen  Schiffen  angeführten  Erzeugnisse  oder  anderen  Gegenstände
  des  Handels  zuzulassen,  so  soll  in  dieser  Räcksicht  weder  direct  noch  indirert,
weder  durch  den  einen  oder  anderen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile,  noch
durch  irgend  eine  Gesellschaft,  irgend  eine  Korporation  oder  irgend  einen  Agenten,
in  ihrem  Namen  oder  unter  ihrer  Autoritäk,  den  Einfuhren  der  rheinischen  Schiffe
irgend  ein  Vorrecht  oder  Vorzug  bewilligt  werden.

Art.  8.

Die  Schiffe  des  einen  der  belden  hohen  vertragenden  Theile,  welche  in  einen
der  Häfen  des  anderen  einlaufen,  und  welche  daselbst  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung
löschen  wollen,  können,  ebenso  wie  die  Nationalschiffe,  vorausgesetzt,  daß  sfe  sich
nach  den  Gesetzen  und  Reglements  des  Landes  richten,  den  nach  einem  anderen
Hafen  desselben  oder  eines  anderen  Landes  bestimmten  Theil  der  Ladung  an  Bord