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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913. Nr: 32
Iuhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 315. —
Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze
des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am
2. Juni 1911. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung.
S. 318.
(Nr. 4224.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 3. Juni 1913.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Es wird eingeschaltet:
hinter dem mit „Lignosit I“ beginnenden Absatz:
Lignosit III, Gesteins- und Wetter-Lignosit III, auch mit den
angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter,
von höchstens 15 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen
— wovon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen —, die
teilweise mittels Kollodiumwolle gelatiniert sein dürfen, von höchstens
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin und von
Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter oder neutralen,
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
hinter dem mit „Pniowit“ beginnenden Absatz:
Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, neutralen, beständigen,
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, aromatischen Nitroverbindungen,
auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin, von Glyzerin und von höch-Reichs-Gesetzbl.
1913. 53
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1913.