Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Abschnitt  D.  Ausstattung  der  Gefäße  (Ventile,  Vermerke).
Abs.  (₂)  wird  gefaßt:  
Die  Gefäße  für  Wasserstoff  und  Kohlensäure  unter  Abschnitt  B.
Abs.  (₃)  dürfen  nicht  usw.  wie  bisher.

Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften.

Abs.  (₂).  Der  letzte  Satz  wird  gefaßt:

Die  Ventile  der  Gefäße  für  Wasserstoff  und  Kohlensäure  unter  Abschnitt
  B.  Abs.  (₃)  bedürfen  usw.  wie  bisher.

In  Abs.  (₆)  a)  werden  die  Ziffern  1  und  3  gefaßt:

1.  für  die  verdichteten  Gase  bei  Auflieferung  in  Fahrzeugen,  die  besonders
  für  Landwege  eingerichtet  und  mit  Planen  oder  hölzernen
Überkästen  ganz  bedeckt  sind;

3.  Kesselwagen  für  verdichteten  Wasserstoff  (Ziffer  4)  oder  für  die  verflüssigten
  Gase  der  Ziffer  5  müssen  mit  hölzernen  Überkästen  versehen
  sein.

Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.
Abschnitt  A.  Verpackung.

Im  Abs.  (₁)  wird  hinter  dem  ersten  Satze  eingeschaltet:

Kesselwagen  für  die  Beförderung  von  Benzin  (Ziffer  1b)  und  von
Schwefelkohlenstoff    (Ziffer  8)  müssen  so  gebaut  sein,  daß  Kesselund
  Ausflußröhren  geerdet  sind;  auch  müssen  die  Einlauf-  und  Abflußöffnungen
  mit  Davyschen  Sicherheitssieben  versehen  sein.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Juni  1913.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.

  

 

(Nr.  4225.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember
  1900  und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.  Vom  5.  Juni  1913.

Die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in
Washington  am  2.  Juni  1911,  ist  unterm  1.  April  d.  J.  von  Tunis  ratifiziert
worden.

Die  Kaiserlich  und  Königlich  Österreichisch-Ungarische  Regierung  hat  der  Regierung
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  unterm  1.  April  d.  J.  erklärt,  daß
die  Pariser  Verbandsübereinkunft  ohne  weiteres  auch  für  Bosnien  und  die  Herzegowina
  wirksam  werde,  sobald  sie  in  Österreich  und  in  Ungarn  in  Kraft  tritt.