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Abschnitt D. Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke).
Abs. (₂) wird gefaßt:
Die Gefäße für Wasserstoff und Kohlensäure unter Abschnitt B.
Abs. (₃) dürfen nicht usw. wie bisher.
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften.
Abs. (₂). Der letzte Satz wird gefaßt:
Die Ventile der Gefäße für Wasserstoff und Kohlensäure unter Abschnitt
B. Abs. (₃) bedürfen usw. wie bisher.
In Abs. (₆) a) werden die Ziffern 1 und 3 gefaßt:
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders
für Landwege eingerichtet und mit Planen oder hölzernen
Überkästen ganz bedeckt sind;
3. Kesselwagen für verdichteten Wasserstoff (Ziffer 4) oder für die verflüssigten
Gase der Ziffer 5 müssen mit hölzernen Überkästen versehen
sein.
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
Abschnitt A. Verpackung.
Im Abs. (₁) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet:
Kesselwagen für die Beförderung von Benzin (Ziffer 1b) und von
Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) müssen so gebaut sein, daß Kesselund
Ausflußröhren geerdet sind; auch müssen die Einlauf- und Abflußöffnungen
mit Davyschen Sicherheitssieben versehen sein.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 1913.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
(Nr. 4225.) Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember
1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom 5. Juni 1913.
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen
Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in
Washington am 2. Juni 1911, ist unterm 1. April d. J. von Tunis ratifiziert
worden.
Die Kaiserlich und Königlich Österreichisch-Ungarische Regierung hat der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika unterm 1. April d. J. erklärt, daß
die Pariser Verbandsübereinkunft ohne weiteres auch für Bosnien und die Herzegowina
wirksam werde, sobald sie in Österreich und in Ungarn in Kraft tritt.