Full text : Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

96  Otto,  Das  Staatsrecht  des  Herzogthums  Braunschweig.  81.

wickelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Herzogthums  von  Bedeutung  gewesen.  Denn  nach
seinen  Vorschriften  wurde,  nachdem  Herzog  Wilhelm  durch  Patent  vom  20.  April  1831  No.  7,  die
wegen  Regierungsunfähigkeit  des  bisherigen  Throninhabers  durch  agnatische  Disposition  für  erledigt
  erklärte  Landesregierung  definitiv  angetreten  hatte,  in  einer  Verordnung  vom  11.  Juni
desselben  Jahres  No.  12  ein  offener  Landtag  nach  Braunschweig  berufen,  aus  dessen  Berathungen
ein  neues  Landesgrundgesetz  hervorging.

Einem  von  der  Regierung  im  Juni  1831  vorgelegten  Gesetzentwurfe,  welcher  sich
in  den  Grenzen  einer  Revision  der  Landschaftsordnung  von  1820  hielt,  folgte  nach  Berathungen
  im  Plenum  der  Landschaft  und  langen  Kommissionsberathungen,  in  denen  die
Ueberzeugung  von  der  Nothwendigkeit  einer  den  Forderungen  der  Neuzeit  Rechnung
tragenden  gesetzlichen  Umgestaltung  des  diesseitigen  Staatsrechts  zur  Geltung  gebracht  wurde,
der  Entwurf  einer  Verfassung  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes.  Durch  den  Art.  1
des  Landtagsabschiedes  vom  12.  Oktober  1832  konnte  sodann  beurkundet  werden,  daß
das  neue  Verfassungsgesetz  unter  dem  Namen  der  „Neuen  Landschafts-Ordnung“,  ferner
ein  Finanznebenvertrag  und  die  mit  der  N.L.O.  zu  erlassenden  Gesetze,  nämlich:  das  Wahlgesetz,
  die  Geschäftsordnung,  das  Gesetz  über  den  Civil-Staatsdienst,  die  Gesetze  über
die  Organisation  und  den  Geschäftskreis  der  Ministerial-Commission,  der  Kreisdirectionen,
der  Cammer,  des  Finanz-Collegiums  und  der  Steuerdirektion  in  den  weiteren  Verhandlungen
  vereinbart,  „einstimmig“  von  der  Landschaft  angenommen  und  neben  dem  L.A.
publicirt  seien.  Die  N.L.O.  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  18  wurde,  wie  der  Eingang  ausdrücklich
  sagte,  fortan  das  Grundgesetz  des  Landes  und  besteht  als  solchesnoch  jetzt.

Eine  wesentliche  Veränderung  erfuhr  später  die  Zusammensetzung  der  Landesvertretung.
  Die  N.L.O.  vereinigte  in  einer  Kammer  48  Abgeorduete,  10  Abgeordnete  der
Ritterschaft,  12  der  Städte,  10  der  Fleckenbewohner,  Freisassen  und  Bauern,  16  gemeinschaftlich
  von  diesen  3  „Standesklassen“  zu  wählende  Abgeordnete,  welche  letztere  „unter
den  Männern  von  höherer  Geistesbildung  gewählt  werden“  und  von  denen  2  der  höheren
Geistlichkeit  angehören  sollten.  Im  April  1848  legte  die  Regierung  mit  dem  Bemerken,
daß  in  Folge  der  „gänzlichen  Umgestaltung  der  Verfassung  des  deutschen  Bundes“  das
Grundgesetz  „Abänderungen  erleiden  müßte",  ferner,  daß  die  „gegenwärtige  Ständeversammlung
  als  berufen  zu  der  Vereinbarung  eines  neuen  Landesgrundgesetzes  nicht  angesehen
  werden  könne“,  einen  Entwurf  vor,  welcher  zum  Erlasse  des  Gesetzes  vom  11.  Sept.
1848  Nr.  43  führte.  Dieses  Gesetz  (nebst  einem  Wahlgesetz),  welches  in  die  „Versammlung
der  Abgeordneten  des  Landes“  aus  den  Städten  20,  aus  den  Landgemeinden  34,  im
Ganzen  also  54  Abgeordnete,  davon  26  mittelst  direkter  Wahlen  der  Höchstbesteuerten,
28  mittelst  direkter  allgemeiner  Wahlen  berief,  nannte  sich  selbst  ein  provisorisches,
erlassen  für  einen  „besonderen  Landtag“,  dem  nach  dem  Eingange  neben  den  laufenden
Geschäften  des  ordentlichen  Landtages  bestimmte  Aufgaben,  darunter  die  Revision  der
Verfassung,  insbesondere  die  Vereinbarung  der  definitiven  Zusammensetzung  der  Landesvertretung,
  zufallen  sollte.  Während  eine  umfassende  Revision  des  Grundgesetzes  unterblieb,
  weil  die  vorausgesetzte  Veranlassung  in  Folge  der  damaligen  Gestaltung  der  deutschen
  Angelegenheiten  und  der  Wiedereröffnung  des  Bundestages  fortfiel,  wurde  auf  dem
besondern  Landtage,  unter  dessen  Mitwirkung  eine  Reihe  der  wichtigsten  Reformgesetze
(Gerichtsverfassung,  Proceßordnungen,  Städte-,  Landgemeinde-Ordnung  u.  s.  w.)  zu  Stande
kamen,  auch  das  definitive  Gesetz  über  die  Zusammensetzung  der  Landesversammlung  vom
20.  November  1851  Nr.  48  vereinbart.

Die  N.L.  O.  vom  12.  Oktober  1832  in  Verbindung  mit  dem  eben  erwähnten
  Gesetze  und  einigen  Abänderungen,  von  denen  das  Ges.  v.  16.  Februar
1879  Nr.  3,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer  Thronerledigung
  betreffend,  als  wichtig  hervorzuheben  ist,  ferner  die  Gestaltung,  welche  in
Ausführung  des  Grundgesetzes  die  Landesgesetzgebung  den  staatsrecht-