Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

18  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

weiter  untersucht  zu  werden  brauche,  ob  die  Verfügung
  auf  das  Vermögen  des  Getäuschten  objektiv
vortheilhamt  oder  nachtheilig  eingewirkt  habe“  und
woben  insbesondere  bei  onerosen  Geschäften  häufig  die
eigene  Schätzung  des  Getäuschten  über  den  Werth
der  erworbenen  Sache  sowie  den  Wegfall  eines  erwarteten
  Gewinnes  als  maßgebend  angesehen  würden,
  —  zurückgewiesen  und  gefordert,  daß  die  Verfügung
  des  Getäuschten  sein  Vermögen  objektiv
beeinträchtigt  habe.

Schon  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  §  263
StGB.  ergebe  sich,  daß  der  Betrug  ein  moterielles
Delikt  in  dem  Sinne  sein  sollte,  daß  für  dessen
Vollendung  außer  der  unmittelbaren  Handlung  des
Getäuschten,  zu  der  ihn  der  Irrthum  bewogen  hat,
noch  ein  weiterer  äußerer  Erfolg  nothwendig  sei,  und
zwar  eben  der  äußere  Erfolg  einer  Beschädigung
des  Vermögens.  Diese  Absicht  des  Gesetzgebers
habe  auch  in  jenen  Worten  des  §  263:  „wer  das
Vermögen  eines  Andern  beschädigt“,  einen  an  sich
unzweidentigen  Ausdruck  gefunden.  „Vermögen“
im  rechtlichen  Sinne  sei  aber  die  Gesammtheit  der
vermögensrechtlichen  Beziehungen  einer  Person,  sowohl
  der  aktiven,  als  auch  der  passiven,  als  ein
Ganzes  gedacht.  Beschädigt  kann  dieses  Ganze  nur
dadurch  werden,  daß  sein  Gesammtwerth  in  Geld
vermindert,  wie  verbessert  nur  dadurch,  daß  sein  Gesammtwerth
  in  Geld  vergrößert  wird.  Beschädigung
deg.  Vermögens  ist  daher  nicht  nur  etwas  wesentlich
Ahderes,  als  Beschädigung  einer  körperlichen  Sache,
sondern  ein  Delikt,  zu  dessen  Merkmalen  jene  Beschädigung
  gehört,  ist  auch  etwas  von  einem  Delikt
gegen  fremdes  Eigenthum  wesentlich  Verschiedenes.
Könnte  also  die  Handlung  der  Jorthumserregung,
wodurch  der  Eigenthümer  bestimmt  wird,  eine  in
seinem  Eigenthume  stehende  Sache  zu  veräußern,
immerhin  als  ein  Eigenthumsdelikt  bezeichnet  werden,