18 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
weiter untersucht zu werden brauche, ob die Verfügung
auf das Vermögen des Getäuschten objektiv
vortheilhamt oder nachtheilig eingewirkt habe“ und
woben insbesondere bei onerosen Geschäften häufig die
eigene Schätzung des Getäuschten über den Werth
der erworbenen Sache sowie den Wegfall eines erwarteten
Gewinnes als maßgebend angesehen würden,
— zurückgewiesen und gefordert, daß die Verfügung
des Getäuschten sein Vermögen objektiv
beeinträchtigt habe.
Schon aus der Entstehungsgeschichte des § 263
StGB. ergebe sich, daß der Betrug ein moterielles
Delikt in dem Sinne sein sollte, daß für dessen
Vollendung außer der unmittelbaren Handlung des
Getäuschten, zu der ihn der Irrthum bewogen hat,
noch ein weiterer äußerer Erfolg nothwendig sei, und
zwar eben der äußere Erfolg einer Beschädigung
des Vermögens. Diese Absicht des Gesetzgebers
habe auch in jenen Worten des § 263: „wer das
Vermögen eines Andern beschädigt“, einen an sich
unzweidentigen Ausdruck gefunden. „Vermögen“
im rechtlichen Sinne sei aber die Gesammtheit der
vermögensrechtlichen Beziehungen einer Person, sowohl
der aktiven, als auch der passiven, als ein
Ganzes gedacht. Beschädigt kann dieses Ganze nur
dadurch werden, daß sein Gesammtwerth in Geld
vermindert, wie verbessert nur dadurch, daß sein Gesammtwerth
in Geld vergrößert wird. Beschädigung
deg. Vermögens ist daher nicht nur etwas wesentlich
Ahderes, als Beschädigung einer körperlichen Sache,
sondern ein Delikt, zu dessen Merkmalen jene Beschädigung
gehört, ist auch etwas von einem Delikt
gegen fremdes Eigenthum wesentlich Verschiedenes.
Könnte also die Handlung der Jorthumserregung,
wodurch der Eigenthümer bestimmt wird, eine in
seinem Eigenthume stehende Sache zu veräußern,
immerhin als ein Eigenthumsdelikt bezeichnet werden,