Metadata : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

28  Die  Volksschule.
Hauptsächlichsten  ist  und  bleibt  unter  allen  Umständen  der  Versuch,  die

neuen  Systemes  la  der  grossen  Meuge  der  arbeitenden  nnd  ungeblideteren  Klassen  ein  Gefühl
der  eigenen  Macht  entwickelt,  und  dass  danu  die  Wahlen  mehr  nnd  mehr  demokratisch  und
vielleicht  socialistisch  ausfallen;  allein  ca  Ist  aus  doppcitem  Grunde  erlaubt,  von  dieser
Gestaltungsphase  In  Betreff  der  zur  nützlichen  Leitung  des  allgemeinen  Btimmrechtes  em-Pfehlenswerthen
  Maassregein  vor  der  Hand  noch  abzusehen.  Elumal  kann  die  Möglichkelt
sich  doch  vielleicht  nicht  verwirklichen  ;  zwelteus  und  hauptsächlich  aber  würde  ihr  thatsächliches
  Eintreten  die  Nothwendigkelt  eines  wohl  überdachten  nnd  kräftigen  Verfahrens
sur  Rettung  der  bestehenden  fitaats-  und  Gesellschaftsordnung  nicht  verändern,  sondern  nnr
verstärken.  In  solchem  Falle  müsste  dann  wohl  dem,  was  itzt  schou  zu  thun  Ist,  etwas
beigofügt  werden,  nicht  aber  würde  os  überflüssig  werden,  —  Die  ltzt  gestellte  Anfgabe  Int
offenbar,  den  die  grosse  Masse  der  Bevölkerung  bewegenden  Einfluss  auf  die  Wahl  nicht
Solcheu  zufallen  zu  lassen,  weiche  Ihn  grundsätzlich  zum  Nachthelle  der  besteheuden  Goalttigung
  und  Stastsordnung  oder  zu  selbstsüchtigen  uud  fremdartigen  Zwecken  gebrauchen
würden,  rvlelmehr  dem  Gesetze,  der  Bildung  und  dem  Besltze  die  Ihnen  gebührende  Gicherheit
  zu  wahren.  So  welt  nun  die  bisherige  Erfahrnng  Gesichtspuncte  an  die  Hand  giebt,
erscheinen  hiorzn  folgende  Mittel  geelgnet.

Einmal  darf  die  Regierung  die  Hände  nicht  In  den  Bchooss  legen  nnd  das  Feld  stamyf
zuwartend  den  Gegnern  überlassen.  Belbstredeud  sollen  damit  nicht  dem  entschledcnen
Willen  der  Wähler  Verbote  outgegensetzt  oder  auch  nor  kleiniiche  nnd  uugerechte  Hinderungou
  für  die  Besprechungen  nnd  Vorbercitungen  der  Wahlen  empfohlen  werden;  jede
im  Staatce  überhaupt  zulässige  Ansicht  mnss  sich  mit  gielchem  Rechte  aussprechen  und
geltend  machen  dürfen.  Wohl  aber  muss  die  Regierung  den  Muth  haben  mit  deu  Ihr  genehmen
  Wablcn  offen  anfzutreten  und  sie  mit  allen  Ihr  zu  Gebot  stehenden  Mittel  zu  unterstützen.
  Auch  Ihre  Ansicht  hat  das  Recht  sich  geltend  zu  machen,  Sle  stelle  also  iu  jedem
Wahlbezirke  Ihren  Candidaten  auf  nad  mache  seine  Ernennung  en  Ihrer  Sache.  Man  wird
frelilich  von  Fälschung  der  Wahlen,  von  Beeiuträchtigung  des  Wahlrechtes,  von  Vernichtung
derZwecke  derVolksvertretuug  sprechen  wollen.  Aber  mitUurecht.  Es  wird  kelneWahl  gefälscht
noch  elu  Recht  beeinträchtigt,  wenn  den  Wählern  ein  weiterer  Name  genannt  nnd  empfohlen  wird.
Jeden  bleibt  ja  seiue  freie  Eutscheiduug,  und  zwar  wohl  ‚bemerkt  nach  den  ltzigen  Bestimmüngen
  eine  geheim  blelbeude  Entscheldung,  weiche  man  Ihn  ulso  nicht  entgelton  lassen
kann.  Und  soll  etwa  jeder  Wähler,  jeder  Schuft  oder  Thor,  jeder  offenbare  Feind  der  bestehenden
  Ordnnng,  Jede  ausserhalb  des  staatlichen  Gedankens  nnd  Lebens  stehende  Organlsation
  auftreten  und  die  verwerflichsten  Mittei  zur  Durchsetzung  Ihrer  Plane  anwenden  dürfen,
nur  aber  die  Verwaiterin  und  Vertreterin  aller  Interessen  des  Zusammenlebens  mundtodt  nnd
gelähmt  erscheinen  müssen?  Bind  die  bestehenden  Regierungen  so  schiecht  und  der  gronsen
Mehrheit  der  Bevölkerung  so  fremd,  dass  selbst  nicht  einmal  eine  Aeusseruug  dersciben
über  die  dem  ganzen  Staatsloben  zn  gebende  Itichtung  erlanbt  erschelut:  so  werfe  man  sie
ranz  bel  Seite;  je  achnelier  und  je  gründlicher,  um  so  besser.  So  lange  sie  aber  bestehen,  ist
es  in  der  That  das  Wenigste,  Jass  sie  sich  in  gesetzlichen  Formen  und  ohne  ungerechten
Zwang  gegen  Anderndenkende  vertheidigen  und  zu  Ihrer  Erhaltung  elnen  Rath  gebeu  dürfen.
Hierin  aber  eine  Zugrunderichtung  des  ganzen  Zweckes  der  Volksvertretung  sehen  zu  wollen,
wäre  völlig  verkebrt.  Allerdings  wäre  es  widersinulg,  wenn  ciue  Regierung  die  Erneunung
der  Mitgileder  einer  volksvertretenden  Versamminug  vorschreiben  köunte,  würde  sie  sich  doch
dadurch  bei  dem  constitutlonellen  Systeme  i.  ©.  8.  der  Controle,  im  parlamentarischen  Systeme
der  persönlichen  Zusammensetzung  und  der  sachlichen  Geschäftsieitnng  nach  dem  ansgesprochenen
  Willen  der  Natlon  bielbend  entziehen,  damit  aber  die  ganze  Verfassung  zum  biossen
Schelne  herabwürdigen  oder  eine  Umwälzung  heranfbeschwören  könuen:  allein  von  einem
solchen  Vorschreiben  ist  ja,  wie  bemerkt,  gar  keine  Rede,  sondern  nnr  von  der  Aufstellung
  ihrer  Wünsche  nud  ihrer  Anffassungen.  Wenn  aber  je  In  einem  solchen  Hervortreten
der  Regierungen  etwas  Neues  nnd  elu  bisher  unbekauntes  Fiuflussmittel  enthalten  sein  salite,
so  möge  wohl  bedacht  werden,  dass  nuch  das  allgemeine  Stimmrecht  eine  gewaltige  Neuerung
Ist,  weiche  entsprechende  Veränderungen  In  deu  nnter  andern  Voraussetenugen  gebildeten
Einrichtungen  und  Gewohnheiten  hervorrufen  kauu,  ja  muss.  Die  einzige  berechtigte  Frage
ist,  ob  solche  Neuerungen  nicht  ungerecht  und  ob  sie  zweckmässig  sind.

Als  ein  zweites  uothweudiges  Mittel  znr  Erhaltang  der  allgemeinen  Alstimmung  auf
fichtigen  Wegen  stelit  sich  eino  namhafte  Verschärfung  der  Strafen  für  allc  Arten  von  Ehrenkränkuugen
  und  böswilliger  Eutstellung  von  Thatsachen  dar,  weiche  aus  Veranlassung  solcher
Wahlen  nnd  znm  Behufe  der  Einwirknng  auf  solcho  begangen  werden.  Gewöhnlich  wird  aller-