Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

92  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  5.)

erklärt,  „als  ich  sagte,  daß  der  Zwischenrufer  keine  Scham  kenne,  war  derselbe
  nicht  bekannt;  nachdem  er  sich  genannt  hat,  nehme  ich  meinen  Ausdruck
zurück;  Herr  Struve  hat  gewiß  Scham.“  (Heiterkeit.)

5.  März.  (Deutsches  Reich.)  Bundesrath:  nimmt  die
Wehrsteuervorlage  auch  in  2.  Lesung  an  und  genehmigt  das  Unfallversicherungs=
  und  das  Innungsgesetz.  Im  ersteren  wird  die  Reichsversicherungsanstalt
  beibehalten,  dagegen  der  Staatszuschuß  zu  den
Versicherungsprämien  (Staatssozialismus)  in  Uebereinstimmung  mit
den  Anschauungen  des  preußischen  Volkswirthschaftsrathes  gemindert.
Damit  sind  die  sog.  Ministerialsitzungen  des  Bundesraths  geschlossen
und  kehren  die  leitenden  Minister  nach  Hause  zurück.

Die  wichtigsten  Veränderungen  und  d  Zusätze  des  Bundesraths  zu
dem  Unfallversicherungsgesetz  sind  folgende:  Der  §  I,  der  die  betreffenden
Betriebe  aufzählt,  welche  sich  bei  der  Reichsversicherungsanstalt  zu  versichern
haben,  ist  mit  dem  Zusatz  angenommen,  daß  seine  Bestmmungen  auch  Bezug
haben  auf  den  Baubetrieb,  soweit  derselbe  durch  Beschluß  des  Bundesraths
für  versicherungspflichtig  erklärt  wird.  Der  Beschluß  des  Volkswirthschaftsraths,
  wonach  das  Gesetz  auch  für  landwirthschaftliche  Arbeiter  gelten  sollte,
sofern  sie  dauernd  oder  wiederholt  in  Fabriken  und  bei  Maschinen,  welche
nicht  lediglich  mit  Menschenhand  bewegt  werden,  beschäftigt  sind,  wird  vom
Bundesrath  abgelehnt.  Ein  neuer  §  2  bestimmt,  daß  dieses  Gesetz  auf  Beamte,
  die  in  Betriebsverwaltungen  des  Reiches,  eines  Bundesstaates  oder  eines
Communalverbandes  mit  festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt
sind,  keine  Anwendung  findet.  Im  §  6  wird  die  Clausel  gestrichen,  daß  die
Tarife  dem  Ausschusse  des  Volkswirthschaftsraths  zur  Begutachtung  vorzulegen
  sind.  Nach  §  9  erhalten  die  Angehörigen  eines  Arbeiters,  der  später
als  vier  Wochen  nach  dem  Unfall  an  den  Folgen  desselben  stirbt,  eine  Entschädigung
  auch  für  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung  und  Krankenpflege
während  der  über  vier  Wochen  hinausgehenden  Zeit  im  Betrage  von  50
Procent  des  Arbeitsverdienstes.  Dem  §  10  ist  ein  Alinea  beigefügt,  wonach
die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Verpflichtung  von  Gemeinden=  oder
Armenverbänden  zur  Unterstühung  hilfsbedürftiger  Personen  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt  wird.  Der  wichtigste  §  13  ist  mit  wenigen  Aenderungen
  den  Beschlüssen  des  Volkswirthschaftsraths  gemäß  angenommen  und
lautet:  „Die  Versicherungsprämie  ist  aufzubringen:  1)  für  diejenigen  Versicherten,
  deren  Jahres-Arbeitsverdienst  750 ℳ  und  weniger  beträgt,  zu  zwei
Dritteln  von  dem  Betriebsunternehmer,  zu  einem  Drittel  vom  Reich  (die
Worte  „oder  Staat“  sind  gestrichen);  2)  für  diejenigen  Versicherten,  deren
Jahres-  Arbeitsverdienst  über  750  ℳ  und  bis  zu  1000  ℳ  (statt  1200,  wie
es  ursprünglich  hieß)  beträgt,  zu  zwei  Dritteln  vom  Betriebsunternehmer,
zu  einem  Drittel  von  dem  Versicherten;  3)  für  diejenigen  Versicherten,  deren
Jahres-Arbeitsverdienst  über  1000  ℳ  beträgt,  zur  Hälfte  vom  Betriebsunternehmer,
  zur  Hälfte  von  dem  Versicherten.“  Als  neu  ist  folgender  §  21
beigefügt:  Der  Betriebsunternehmer,  der  die  vorgeschriebene  Anzeige  nicht
erstattet  hat,  kann  die  Beschwerde  nur  darauf  gründen,  daß  der  Betrieb  nicht
unter  §  1  falle.  Wird  eine  Beschwerde  von  demselben  nicht  eingelegt  oder
wird  sie  verworfen,  so  bleibt  der  Versicherungsschein.  bis  zum  Ablauf  des
Kalendervierteljahrs  in  Kraft.  §  15  (neu)  lautet:  Die  unter  §  1  fallenden,

zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehenden  Betriebe  treten  mit
diesem  Zeitpuncte,  später  entstehende  mit  dem  Zeitpunct  ihrer  Errichtung  in