Volltext : Die Stellung des deutschen Kaisers

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rechtliche  Folge  geknüpft  ist“.  Wenn  ich  nun  auch  zugebe,
  dass  sprachlich  Seydels  Ansicht  keineswegs  ungerechtfertigt
  erscheint,  so  ist  doch  ebenso  gut  möglich,
die  Worte  „werden  erlassen“  als  einen  Indikativ  mit  imperativischer
  Bedeutung  aufzufassen,  wie  dies  in  der
Sprache  der  Gesetze  eine  häufig  zu  beobachtende  Erscheinung
  ist.  M.  E.  kann  man  die  genannten  Worte  sehr
wohl  im  Sinne  von  „sind  zu  erlassen“  auffassen,  sodass
eine  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  als  einer  Vorschrift
zwingenden  Rechts  ebenso  die  Ungültigkeit  der  Ausfertigung
  herbeiführen  würde,  wie  das  Fehlen  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers.  Indessen  will  ich  nicht  so
weit  gehen,  zu  behaupten,  dass  eine  Ausfertigung,  die
nicht  ausdrücklich  die  Worte  „im  Namen  des  Reichs“
enthält,  ungültig  sei,  wenn  ich  andererseits  freilich  auch
Seydel  widerspreche,  der  diese  Bestimmung  des  Art.  17
für  durchaus  unwesentlich  ansieht.  M.  E.  dürfte  man  hier
zur  richtigen  Auffassung  kommen,  wenn'man  darauf  zurückgreift,
  was  der  Gesetzgeber  wohl  mit  dieser  Bestimmung
bezweckt  hat.  Und  da  dürfte  man  wohl  nicht  fehl  gehen,
wenn  man  die  ratio  legis  darin  erblickt,  dass  eine  vom
Kaiser  in  seiner  Eigenschaft  als  Kaiser  erlassene  Anordnung
als  eine  solche  hat  kenntlich  gemacht  und  von  vornherein
im  einzelnen  Falle  der  Gedanke  ausgeschlossen  werden
sollen,  dass  es  sich  nur  um  eine  private  Anordnung  des
Kaisers  oder  um  eine  solche  handele,  die  der  Kaiser  in
seiner  Eigenschaft  als  König  von  Preussen!)  erlässt.
Speziell  für  unseren  Fall  ist  also  der  Zweck  der  Bestimmung,
  dass  die  Ausfertigung  eines  Gesetzes  „im  Namen
des  Reichs“  erfolgen  soll,  der,  dass  von  vornherein  die
Ausfertigung  das  ausgefertigte  Gesetz  als  ein  deutsches
Reichsgesetz  kennzeichnen  soll.  Haben  wir  nun  diesen
Zweck  als  die  ratio  legis  erkannt,  so  müssen  wir  nun  auch
annehmen,  dass  diese  lex  bei  jeder  Gesetzesausfertigung
befolgt  sein  muss,  wenn  anders  die  Ausfertigung  gültig
sein  soll.  Der  Zweck  des  Gesetzes?)  wäre  vereitelt,  wenn

 

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I)  vgl.  Frormann  a.  a.  O0.  S.  74.
2)  sc.  der  in  Rede  stehenden  Bestimmung  des  Art.  17  R.-V.