Metadaten : Zur Vorgeschichte des Weltkrieges.

218  GO.  Kap.  VII  §.  2  Nr.  4  und  5.  Not.-Ges.  Art.  16.

den  Anm.  dazu  Nr.  5  lit.  a  und  d  haben  wir  ein
authentisches  Zeugniß  darüber,  daß  wir  in  den
Bestimmungen  der  GO.  Kap.  VII  die  eivilrech
lichen  Regeln  über  das  gerichtliche  Mandat  vor
uns  haben.  Ein  kaum  minder  erhebliches  Zeugniß
hiefür  geben  die  Anm.  z.  bayer.  LR.  a.  a.  O.
Nr.  6  lit.  c,  wo  gesagt  wird:  „Die  Schrift  ist  zwar
wohl  in  mandato  judiciali  von  Nöthen,  Coch  jud.
Cap.  VII  S.  2;  in  estrajudiciali  hingegen  läßt  sich
die  Nothwendigkeit  derselben  durch  keinen  Text  ausfindig
  machen.“  —  Hienach  kann,  was  das  bayer.  LR.
betrifft,  dessen  Regel  über  die  Formlosigkeit  der  Verträge
  im  Allgemeinen  und  des  mandatum  ertrajudiciale,
  der  Vollmacht  zu  außergerichtlichen  Geschäften
  insbesondere  auch  in  civilrechtlicher  Beziehung
  nicht  auf  das  mandatum  judiciale  übertragen
werden.  Aber  auch  dem  gemeinen  Rechte  und  den
Partikularrechten  ist  durch  die  Einführung  der  Gerichtsordnung
  für  ganz  Bayern  derogirt  worden.
Seuffert  selbst  lehrt  (Komm.  Bd.  1  S.  3),  daß
die  Einführung  der  GO.  sich  auch  auf  diejenigen  Bestimmungen
  derselben  erstreckte,  welche,  zur  Sphäre
des  Civilrechtes  gehörend,  in  die  Gerichtsordnung
  nur  gelegenheitlich  und  des  Zusammenhanges
  wegen  aufgenommen  sind.  Dies  ist  aber
ganz  entschieden  mit  den  Bestimmungen  über  die
Erfordernisse  und  Wirkungen  des  mandatum  jadiciale
  der  Fall.

Obige  Lehre  Seuffert's  hat  aber  auch  noch
ein  spezielles  und  direktes  Zeugniß  Kreittmayr's
gegen  sich.  In  der  Anm.  zu  GO.  Kap.  VII  §S.  7
lit.  a,  wo  er  vom  falsus  Procurator  und  von  der
Nichtigkeit  seiner  Handlungen  spricht,  sagt  Kreittmayr:
  „Ein  solcher  falscher  mandatarius  ist  nicht
nur  der,  welcher  gar  kein  mandatum  hat,  sondern
auch  jener,  welcher  mit  förmlicher,  zulänglicher
und  zur  Sache  gehöriger  Vollmacht  nicht  versehen