218 GO. Kap. VII §. 2 Nr. 4 und 5. Not.-Ges. Art. 16.
den Anm. dazu Nr. 5 lit. a und d haben wir ein
authentisches Zeugniß darüber, daß wir in den
Bestimmungen der GO. Kap. VII die eivilrech
lichen Regeln über das gerichtliche Mandat vor
uns haben. Ein kaum minder erhebliches Zeugniß
hiefür geben die Anm. z. bayer. LR. a. a. O.
Nr. 6 lit. c, wo gesagt wird: „Die Schrift ist zwar
wohl in mandato judiciali von Nöthen, Coch jud.
Cap. VII S. 2; in estrajudiciali hingegen läßt sich
die Nothwendigkeit derselben durch keinen Text ausfindig
machen.“ — Hienach kann, was das bayer. LR.
betrifft, dessen Regel über die Formlosigkeit der Verträge
im Allgemeinen und des mandatum ertrajudiciale,
der Vollmacht zu außergerichtlichen Geschäften
insbesondere auch in civilrechtlicher Beziehung
nicht auf das mandatum judiciale übertragen
werden. Aber auch dem gemeinen Rechte und den
Partikularrechten ist durch die Einführung der Gerichtsordnung
für ganz Bayern derogirt worden.
Seuffert selbst lehrt (Komm. Bd. 1 S. 3), daß
die Einführung der GO. sich auch auf diejenigen Bestimmungen
derselben erstreckte, welche, zur Sphäre
des Civilrechtes gehörend, in die Gerichtsordnung
nur gelegenheitlich und des Zusammenhanges
wegen aufgenommen sind. Dies ist aber
ganz entschieden mit den Bestimmungen über die
Erfordernisse und Wirkungen des mandatum jadiciale
der Fall.
Obige Lehre Seuffert's hat aber auch noch
ein spezielles und direktes Zeugniß Kreittmayr's
gegen sich. In der Anm. zu GO. Kap. VII §S. 7
lit. a, wo er vom falsus Procurator und von der
Nichtigkeit seiner Handlungen spricht, sagt Kreittmayr:
„Ein solcher falscher mandatarius ist nicht
nur der, welcher gar kein mandatum hat, sondern
auch jener, welcher mit förmlicher, zulänglicher
und zur Sache gehöriger Vollmacht nicht versehen