Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  8.  —

 

 

(No.  2086.)  Verordnung  wegen  Erhebung  einer  Kontrole-Abgabe  von  den,  zur  Zuckerbereitung
  zu  verwendenden  Runkelrüben.  Vom  21.  März  1840.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Um  der,  in  Folge  des  zunehmenden  Umfanges  der  Zuckerbereitung  aus
Runkelrüben,  so  wie  des  daraus  für  die  Staatskasse  mittelbar,  durch  den  verminderten
  Verbrauch  des  Kolonialzuckers,  zu  besorgenden  bedeutenden  Ausfalls
an  der  Einnahme,  nothwendig  werdenden  Besteucrung  des  inländischen  Runkelrübenzuckers
  näher  zu  kreten  und  die  Einführung  einer  Fabrikationssteuer  von
gedachtem  Zucker  vorzubereiten,  sollen  vom  1.  September  1840.  ab,  bis  auf
Weiteres,  die  folgenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

G.  1.

Der  aus  Runkelrüben  erzeugte  Rohzucker  wird  mit  einer  Kontrole-Abgabe
  von  *#  Rethlr.  für  den  Centner  belegt,  welche  von  den,  zur  Zuckerbereitung  #
bestimmten  NRöben  erhoben  werden  soll  und  bis  auf  weitere  Anordnung  auf  einen
Viertel-Silbergroschen,  vom  Centner  roher  Rüben  festgesetzt  wird.

6.  2.
a)  Das  Gewicht  der  Rüben  wird,  bevor  solche  auf  die  Zerkleinerungs-Apparate
  gelangen,  durch  Verwiegung  ermittelt,  zu  welchem  Behufe  in  jeder

Runkelruͤbenzucker-  Fabrik  und  in  jeder,  von  der  eigentlichen  Fabrik  ge

mennt  Gestehenden  Anstalt  zur  Vorrichtung  von  Rüben  zur  Zuckerbereitung
  eine  Waage  nebst  den  erforderlichen  Gewichten  vorhanden  seyn  muß.
Sind  die  Behaltnisse,  in  welchen  die  Rüben  zu  den  genannten  Apparaten
  transportirt  werden,  von  wesentlich  übereinstimmender  Größe,  so  kann
die  Gewichtsermittelung,  nach  dem  Ermessen  der  Sceuerbehörde,  durch
Probeverwiegungen  erleichtert  werden.

Jahrgang  1810.  (No.  208c.)  R  e)  Die

b

—

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Mai  1810.)

I.  Allgemeine
Bestimmun=1)

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2)  Wie  solche
erhoben
wird:

Mlitelung.