Metadata : Die Reichsregierung.

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des  Norddeutschen  Bundes  am  4.  März  ı867  vorgelegten  Verfassungsentwurf
  !).

Der  konstituierende  Reichstag  war  aber  nicht  gewillt,  diesen
Mangel  einer  eigenen  Bundesregierung  hinzunehmen.  Denn  die
Volksvertretung  hat  sich  zu  keiner  Zeit  auf  eine  Mitwirkung  bei
der  Gesetzgebung  beschränken  lassen  ?).  Sie  kümmert  sich  auch
darum,  ob  und  wie  die  Gesetze  durchgeführt  werden  und  wer
dafür  verantwortlich  ist?).  Es  erschien  vom  Standpunkt  der  konstitutionellen
  Gewaltenteilung  aus  notwendig,  das  Organ  der  gesetzgebenden
  Gewalt  in  Verbindung  zu  setzen  mit  dem  nächst
der  Krone  (Bundespräsidium)  höchsten  Organ  der  Verwaltung,
dem  Ministerium  %.  Auf  diese  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums
mußte  der  Reichstag  das  größte  Gewicht  legen,  denn  der  kollegiale
  Bundesrat  konnte  nicht  verantwortlich  sein,  und  die  preußische
Regierung,  die  für  den  Bund  tätig  werden  sollte,  war  wohl  gegenüber
  dem  preußischen  Landtag,  aber  nicht  gegenüber  dem  Reichstag
  verantwortlich  3).

Das  Bestreben,  diesem  Mangel  des  Verfassungsentwurfs  abzuhelfen
  führte  zu  lebhaften  Auseinandersetzungen  und  zu  einer
Reihe  von  Anträgen‘),  die  auf  die  Begründung  eines  selbständigen
  dem  Reichstage  verantwortlichen  Bundesministeriums  zielten.

2.

In  dem  Kampfe  der  Geister,  in  dem  Durcheinanderwogen  der
widerstreitenden  politischen  Anschauungen  der  Unitarier,  Föderaı)

  Einen  Vergleich  dieses  Entwurfs  mit  dem  preußischen  bringt  Hänel,  Die
vertragsmäßigen  Elemente  der  deutschen  Reichsverfassung  (Studien  zum  deutschen
Staatsrecht,  Leipzig  1873,  Teil  IH,  S.  270  ff.).

2)  Hänel,  Studien,  Teil  II,  S.  16.

3)  Laband,  Die  Wandlungen  der  deutschen  Reichsverfassung,  Dresden  1895,
S.  10.

4)  Preuß,  Die  organische  Bedeutung  der  Art.  ı5  und  17  der  Reichsverfassung
(Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft,  Tübingen  1889,  Bd.  XXV,  S.  423).

5)  Vgl.  Triepel,  Unitarismus  und  Föderalismus  im  Deutschen  Reiche,  Tübingen
1907,  S.  35.

6)  Vgl.  über  diese  Hänel,  Studien,  Teil  II,  S.  ı6  ff.