Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

22  Erster  Abschnitt:  Grundlagen  des  Staatswesens.  86.

 

Rechtsordnung  sein  Gebiet  als  unverändert  ansieht,  so  muß  das  auch  dem  Reiche  genügen.)


Handelt  es  sich  um  Veräußerungen  an  einen  Bundesgenossen,  gleichviel  ob
Abtretung  eines  bewohnten  Gebietsteils  oder  einfache  Grenzberichtigung,  so  ist  die  Zustimmung
  des  Reiches  nicht  erforderlich.  Das  Veräußerte  bleibt  auch  in  dem  neuen  Verhältnis
  für  die  verfassungsmäßigen  Zwecke  zu  seiner  Verfügung.  Selbstverständlich  muß
eine  eigentliche  Veräußerung  dem  Reiche  zur  Kenntnis  gebracht  werden,  damit  es  seine
Einrichtungen  dem  neuen  Zustande  anpassen  kann,  insbesondere  die  nach  der  Bevölkerungszahl
  zu  bemessenden  Matrikularbeiträge  und  die  aufzubringenden  Truppenkontingente.
Für  manche  Dinge  würde  die  Form  eines  Reichsgesetzes  notwendig  werden,  so  namentlich
  behufs  entsprechender  Anderung  des  Reichstagswahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  +  5,
Abs.  2  und  §6,  Abs.  4.  Das  bedeutet  überall  keine  Zustimmung  des  Reichs,  sondern  ein
durch  die  veränderten  Umstände  ihm  auferlegtes  Ziehen  der  Folgerungen.

Man  hat  auch  behauptet:  es  wäre  in  solchem  Falle  eine  entsprechende  Anderung  der
Stimmen  im  Bundesrat  in  Frage;  bei  bedeutenderen  Abtretungen  könne  der  verkleinerte
Bundesstaat  die  frühere  Stimmenzahl  nicht  beibehalten,  der  vergrößerte  dagegen  sei  um
ebensoviel  aufzubessern.  Allein  eine  rechtliche  Notwendigkeit  besteht  hierfür  nicht.  Zum
Unterschied  vom  Reichstagswahlgesetz  handelt  es  sich  bei  der  Stimmenverteilung  im  Bundesrat
  nicht  um  die  Durchführung  und  Wahrung  eines  ausdrücklich  aufgestellten  Berechnungsgrundsatzes.
  Die  Stimmberechtigungen  im  Bundesrat  sind  geschichtlich  gewordene  Ansätze,
über  deren  Beibehaltung  man  übereingekommen  ist.  Sie  bleiben  in  voller  Gültigkeit,
auch  wenn  die  dahinter  vorausgesetzten  Machtverhältnisse  sich  ändern.  Sie  entsprechen
diesen  ja  ohnehin  nicht;  man  braucht  bloß  die  preußische  Stimmenzahl  zu  vergleichen.
Und  wenn  die  Stimme  Waldecks  in  Ausübung  geblieben  ist,  trotz  des  Akzessionsvertrages
mit  Preußen,  so  beweist  das,  wie  wenig  Wert  gelegt  wird  auf  die  hinter  solchen  Stimmen
fortbestehende  tatsächliche  Machtgröße.  11)  —

Neben  der  Frage  der  Zustimmung  des  Reichs  zu  Verfügungen,  die  Sachsen  über  sein

13)  Wir  kämen  dadurch  allerdings  zu  dem  Ergebnisse,  daß  das  Reich  zustimmen  muß  auch  zu
Grenzberichtigungen  mit  dem  Auslande,  wenn  nach  dem  Rechte  des  beteiligten  Bundesstaates
eine  solche  als  gewöhnliche  Gebietsveräußerung  anzusehen  ist.  So  hat  das  Reich  durch  Vereinbarung
  vom  24.  Juni  1879  der  Regulierung  der  Grenze  bei  Konstanz  zugestimmt.  Die  badische
Verf.-Urk.  §  3  erklärt  jedes  Gebietsstück  für  schlechthin  unveräußerlich.  Die  Frage  wäre,  ob  das
Reich  in  solchen  Fällen  seine  Zustimmung  schlechthin  verweigern  könnte  oder  nur  aus  Gründen
der  ihm  durch  die  Reichsverfassung  zugewiesenen  besonderen  Interessen.

14)  Laband,  Staats-R.  des  Deutsch.  Reichs  I  S.  183,  184.  Opitz,  Staats-R.  I  S.  70,  71
hält  eine  Abänderung  der  Reichsverfassung  für  notwendig,  damit  die  Gebietsabtretung  „tunlich“
sei.  Zweckmäßig  könnte  es  wohl  werden,  die  Verfassung  der  neuen  Sachlage  entsprechend  zu  gestalten;
  aber  damit  ist  keineswegs  gesagt,  daß  die  Gebietsveränderung  rechtlich  dadurch  bedingt
sei,  daß  das  Reich  zu  einer  solchen  Umgestaltung  seiner  Verfassungsbestimmungen  schreitet.

Eine  Ausnahme  von  der  Freiheit  der  Gebietsveränderungen  zwischen  Bundesstaaten  wird
gern  gemacht,  wenn  der  erwerbende  Teil  der  Reservatrechtsstaat  Bayern  wäre.  Der  Ausweg,
daß  das  an  Bayern  fallende  Gebietsstück  „den  Hoheitsrechten  des  Reichs“  dadurch  nicht  entzogen
werde,  ist  nicht  gangbar.  Wie  sollte  sich  z.  B.  der  militärische  Oberbefehl  im  Frieden  für  diesen  Teil
Bayerns  besonders  gestalten?  Es  wäre  also  nur  die  Frage:  kann  das  Reich  eine  solche  Abtretung
an  Bayern  überhaupt  hindern  und  verbieten?  Als  eine  formelle  Beeinträchtigung  dinglich  wirkender
  Hoheitsrechte  darf  man  sich  die  Sache  jedenfalls  nicht  vorstellen.  Da  die  Reichsverfassung
nun  einmal  anerkennt,  daß  man  auch  mit  Reservatrechten  ein  gleich  guter  Bundesgenosse  sein  kann,
so  ist  auch  von  einer  in  der  Abtretung  liegenden  Verletzung  der  allgemeinen  Bundespflichten  keine
Rede.  Wenn  ein  Bundesstaat  zu  solch  einer  Abtretung  sich  entschlösse,  so  müßte  er  so  schwerwiegende
  Gründe  dafür  haben,  daß  der  Unterschied,  den  die  Neuerung  für  das  Reich  bringt,  nicht
ausschlaggebend  dagegen  in  die  Wagschale  geworfen  werden  darf.