Volltext : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

V.  Sicherheits-,  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  41

9.  Vorschriften  für  Lastwagen  und  Ladung?

a)  Jeder  Wagen  muß  mit  einer  sicher  wirkenden  Bremse  und  einem
Kutschersitz  versehen  und  letzterer  muß  so  beschaffen  sein,  daß  der
Kutscher  nach  allen  Seiten  freie  Aussicht  hat.  Außerdem  müssen
dieselben  bei  Einbruch  der  Dunkelheit  mit  einer  brennenden  Laterne
versehen  sein;

b)  Die  Wagen  dürfen  nicht  überladen  sein,  Gewicht  nicht  über  7500  bis
8000  kg.  Schwerere  Ladung  ist  von  ortspolizeilicher  Erlaubnis
abhängig.  Die  Ladung  soll  nicht  mehr  als  2,83  m  breit  sein.
Geschirre  müssen  von  haltbarer,  ordnungsmäßiger  Beschaffenheit
sein,  keine  Aufhalter  aus  Strickwerk,  keine  Zäumung  ohne  Gebiß.

10.  In  verkehrspolizeilichem  Interesse  sind  für  öffentliche  Straßen  und
Plätze  welche  Verbote  erlassen?

Ballspielen,  Schlagen  und  Werfen  mit  Bällen  (Diabolospiel),
Werfen  mit  Steinen,  Erde,  Schnee  usw.  nach  Menschen,  Tieren
und  Gebäuden  (§  366  St.  G.  B.),  Schießen  mit  Blasrohren,
Katapulten,  Werfen  mit  Schleudern,  Steigenlassen  von  Drachen,
Abbrennen  von  Feuerwerk  (§  368  St.G.  B.),  Reifenschlagen,  Kreiselspiel
  usw.

11.  Bezügl.  Transports  von  Tieren,  Laufenlassens  von  Hunden  usw.  sind
welche  Vorschriften  erlassen?

Offentlich  und  frei  umherlaufende  Hunde  müssen  mit  einem  Maulkorb,
  welcher  das  Beißen  verhindert,  aber  das  Saufen  ermöglicht,
versehen  sein;
bei  Nacht  und  zur  Zeit  der  Hundesperre  dürfen  Hunde  überhaupt
nicht  frei  umherlaufen;
Rindvieh  muß,  wenn  es  getrieben  wird,  an  Horn  und  Vorderfuß
gefesselt  und  genügend  beaufsichtigt  sein;
Schlachtvieh  soll  nur  mittels  Wagens  befördert,  also  nicht
getrieben  werden;  kleines  Schlachtvieh  —  Kälber,  Schafe,  Schweine  —
sollen  nicht  gefesselt  und  nur  im  Wagen  befördert  werden,  aber
so,  daß  genügend  Raum  zum  Stehen  und  Liegen  vorhanden  ist.

12.  Im  Interesse  der  Ruhe  sind  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
welche  Handlungen  verboten?
Übermäßig  lautes  Schreien  und  Ausrufen  der  Verkäufer  usw.,
mutwilliges  Peitschenknallen,  Pfeifen  auf  Trillerpfeifen,  Torpedopfeisen
  usw.  (§  360  St.  G.  B.).