V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 41
9. Vorschriften für Lastwagen und Ladung?
a) Jeder Wagen muß mit einer sicher wirkenden Bremse und einem
Kutschersitz versehen und letzterer muß so beschaffen sein, daß der
Kutscher nach allen Seiten freie Aussicht hat. Außerdem müssen
dieselben bei Einbruch der Dunkelheit mit einer brennenden Laterne
versehen sein;
b) Die Wagen dürfen nicht überladen sein, Gewicht nicht über 7500 bis
8000 kg. Schwerere Ladung ist von ortspolizeilicher Erlaubnis
abhängig. Die Ladung soll nicht mehr als 2,83 m breit sein.
Geschirre müssen von haltbarer, ordnungsmäßiger Beschaffenheit
sein, keine Aufhalter aus Strickwerk, keine Zäumung ohne Gebiß.
10. In verkehrspolizeilichem Interesse sind für öffentliche Straßen und
Plätze welche Verbote erlassen?
Ballspielen, Schlagen und Werfen mit Bällen (Diabolospiel),
Werfen mit Steinen, Erde, Schnee usw. nach Menschen, Tieren
und Gebäuden (§ 366 St. G. B.), Schießen mit Blasrohren,
Katapulten, Werfen mit Schleudern, Steigenlassen von Drachen,
Abbrennen von Feuerwerk (§ 368 St.G. B.), Reifenschlagen, Kreiselspiel
usw.
11. Bezügl. Transports von Tieren, Laufenlassens von Hunden usw. sind
welche Vorschriften erlassen?
Offentlich und frei umherlaufende Hunde müssen mit einem Maulkorb,
welcher das Beißen verhindert, aber das Saufen ermöglicht,
versehen sein;
bei Nacht und zur Zeit der Hundesperre dürfen Hunde überhaupt
nicht frei umherlaufen;
Rindvieh muß, wenn es getrieben wird, an Horn und Vorderfuß
gefesselt und genügend beaufsichtigt sein;
Schlachtvieh soll nur mittels Wagens befördert, also nicht
getrieben werden; kleines Schlachtvieh — Kälber, Schafe, Schweine —
sollen nicht gefesselt und nur im Wagen befördert werden, aber
so, daß genügend Raum zum Stehen und Liegen vorhanden ist.
12. Im Interesse der Ruhe sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen
welche Handlungen verboten?
Übermäßig lautes Schreien und Ausrufen der Verkäufer usw.,
mutwilliges Peitschenknallen, Pfeifen auf Trillerpfeifen, Torpedopfeisen
usw. (§ 360 St. G. B.).