Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Flöße  oder  Hohztriften  haben  bei  dem  Ausgange  aus  dem  Strome  für  das  bei
der  Fahrt  stromabwärts  zwangsweise  stattfindende  Lootsen  eine  Gebühr,  welche,
wie  folgt,  festgesetzt  ist,  zu  erlegen:
für  die  Fahrt  von  Galatz  oder  von  einem  oberhalb  dieses  Punktes
belegenen  Hafen  nach  Sulina  Einhundert  und  zwanzig  Franksz
für  die  Fahrt  von  Reni  oder  Ismaill  nach  Sulina  Einhundert  Franks
und  für  die  Fahrt  von  Tultcha  nach  Sulina  zweiundsiebenzig  Franks.

Diese  Gebühr  wird  für  die  Dampfboote  um  die  Hälfte  herabgesetzt.

Die  Dampfboote,  deren  oben  in  Art.  2.  Erwähnung  geschehen  ist,  dürfen
von  dieser  Gebühr  befreit  werden,  vorausgesetzt,  daß  der  Steuermann  mit  einem
hootsenpatenke  zweiter  Klasse  versehen  ist.  Was  das  lediglich  dem  freien  Belieben
überlassene  Lootsen  stromaufwärts  betrifft,  so  kann  der  dem  Lootsen  gebührewde
Lohn  im  Wege  freier  Vereinbarung  festgesetzt  werden,  und  derselbe  wird  ihm  von
dem  Kapitain  des  gelootsten  Fahrzeuges  unmittelbar  gezahlt.

Artikel  13.

Der  Abgabenbetrag  wird  zu  Händen  des  der  Verwaltung  der  Schiffahrtskasse
  des  Hafens  von  Sulina  vorgesetzten  Rechnungsbeamten,  welcher  darüber
Quittung  zu  ertheilen  hat,  abgeführt.

Eine  Nachweisung)  welche  die  Uebertragung  der  an  der  unteren  Donau
gebräuchlichen  Münzen  in  Franks  anzeigt,  ist  in  dem  Erhebungsbüreau  beständig
ausgehängt.

Diese  Nachweisung  wird  von  Zeit  zu  Zeit  revidirt.

Die  Abgaben,  deren  Einziehbarkeit  von  den  Betheiligten  bestritten  oder
r-  Berechnung  angefochten  wird,  werden  an  die  Schiffahrtskasse  als  Depositum
abgeführt.

Die  Anträge  auf  völlige  oder  theilweise  Erstattung  der  gezahlten  Abgaben
werden  vor  die  Europäische  Kommission  oder  vor  die  internationale  Behörde
welche  an  die  Stelle  jener  treten  wird)  gebracht;  dieselben  müssen  innerhal
dreier  Monate  von  der  Zahlung  oder  Hinterlegung  an,  bei  Strafe  des  Verfalls,
schriftlich  begründet  werden.

Artikel  14.
Man  versteht  unter  der  Benennung  „Schiffstonne  die  Englische  Registertonne.

Der  Tonnengehalt  der  Fahrzeuge  wird  den  Schiffspapieren  entnommen.
Die  Uebertragung  der  Tonnen  der  verschiedenen  Länder  in  Englische  Maaße
erfolgt  nach  der  dem  gegenwärtigen  Tarife  angehängten  Tabelle.
Artikel  15.

Die  Fahrzeuge,  welche  ohne  Papiere,  die  ihren  Tonmengehalt  anzeigen,  in
(Tr.  6570.)