Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Sämmtliche  Mitglieder  der  Kammer  für  Handelssachen  haben  gleiches
Stimmrecht.

In  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Rheder
oder  Schiffer  und  Schiffsmannschaft  beziehen,  kann  die  Entscheidung  durch  den
Vorsitzenden  allein  erfolgen.

§.  110.

Im  Falle  des  §.  100  Abs.  2  kann  ein  Amtsrichter  Vorsitzender  der

Kammer  für  Handelssachen  sein.
  §.111.
Das  Amt  der  Handelsrichter  ist  ein  Ehrenamt.

§.  112.
Die  Handelsrichter  werden  auf  gutachtlichen  Vorschlag  des  zur  Vertretung
des  Handelsstandes  berufenen  Organs  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt;
eine  wiederholte  Ernennung  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  113.

Zum  Handelsrichter    kann  jeder  Deutsche  ernannt  werden,  welcher  als
Kaufmann  oder  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister
eingetragen  oder  eingetragen  gewesen  ist,  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat
und  in  dem  Bezirke  der  Kammer  für  Handelssachen  wohnt.

Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  können  nicht  zu  Handelsrichtern  ernannt  werden.

§.  114.

An  Seeplätzen  können  Handelsrichter  auch  aus  dem  Kreise  der  Schifffahrtskundigen
  ernannt  werden.  
§,  115.

Die  Handelsrichter  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  auf  die  Erfüllung  der
Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.

§.  116.

Die  Handelsrichter  haben  während  der  Dauer  ihres  Amts  in  Beziehung
auf  dasselbe  alle  Rechte  und  Pflichten  richterlicher  Beamten.

§.  117.

Ein  Handelerichter  ist  seines  Amts  zu  entheben,  wenn  er  eine  der  für
die  Ernennung  erforderlichen  Eigenschaften  nachträglich  verliert.
Die  Enthebung  erfolgt  durch  den  ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts

nach  Anhörung  des  Betheiligten.

§.  118.
Ueber  Gegenstände,  zu  deren  Beurtheilung  eine  kaufmännische  Begutachtung
genügt,  sowie  über  das  Bestehen  von  Handelsgebräuchen  kann  die  Kammer  für
Handelssachen  auf  Grund  eigener  Sachkunde  und  Wissenschaft  entscheiden.