Grunddienstbarkeiten § 1018—1023
Fünfter Abschnitt.
PDienstbarkeiten.)
Erster Titel. Grunddienstharkeiten.) ) )
§ 1018. Ein Grundstück?) kann zugunsten des jeweiligen Eigentiümers
eines anderen Grundstücks) in der Weise belastet?) werden, daß
dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen
darf) oder daß auf dem Grundstücke gewisse Handlungennicht
vorgenommen werden dürfen?) oder daß die Ausübung eines
Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an
dem belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke gegenüber ergibt
10) (Grunddienstbarkeit).1)
§ 1019. Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung
bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil
bietet.1#:) Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt
der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
§ 1020. Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der
Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks
tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem
belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er fsie in ordnungsmäßigem
Zustande zu erhalten,15) soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
8 1021. Eehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine
Aunlage auf dem belasteten Grundstücke, so kann bestimmt werden, daß
der Eigentümer dieses Grundstücks 141) die Anlage zu unterhalten hat,
soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer
das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt
werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es
für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über
die Reallasten entsprechende Anwendung.)
§ 1022. Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer
baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu
halten,16) so hat, wennnicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer
des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit
das Interesse des Berechtigten es erfordert.17) Die Vorschrift des
§ 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§ 1023. Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit
auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der
Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten
ebenso geeignete Stelle verlangen, 18) wenn die Ausübung an
der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der
Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann,
wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt,
durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
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