Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  28  —

Regierungsrath,  Präsident  des  Verwaltungsraths  der  Lebens-,  Pensionsund
  Leibrenten-Versicherungsgesellschaft  „Iduna“  in  Halle  a.  S.,  zu
Merseburg;

2)  Herr  Heinrich  Friedrich  August  Julius  Schmidt,  Königlicher  Geheimer
Hofkammerrath,  zu  Berlinz;

3)  Herr  Dr.  juris  Alerander  Otto  Kormann,  Advokat,  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  der  „Iduna“,  zu  Leipzig;

4)  Herr  Ludwig  Lehmann,  Bankier,  —  itglied  des  Verwaltungsrathes
der  „Iduna“,  zu  Halle  a.  S.;

5)  Herr  Ernst  Hermann  August  Keferstein,  Bankier,  zu  Merseburg;

6)  Herr  Carl  Haymo  Semeka  Augustin,  Berggeschworener  d.  D.,  Fabrikbesitzer,
  zu  Eisleben;

7)  Herr  Kaufmann  Heinrich  Theodor  Weber,  in  Firma  Schômberg,  Weber

und  Comp.,  zu  Leipzig;  «  ,
8)  Herr  Carl  Johann  Adolph  Hahn,  Magistrats-Assessor,  Apotheker,  Chemiker
  und  Techniker,  zu  Merseburg;
9)  an  Ernst  Christoph  Friedrich  Lüddicke,  Königlicher  Bau-Inspektor,  zu
Merseburg;  —
bilden  den  Verf-altungsrath  der  Gesellschaft  für  die  ersten  Jahre  des  Bestehens
  derselben,  mit  allen,  den  erwählten  Milgliedern  zustehenden  Rechten  und
Mlichten.
Die  ersie  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  durch  Wahl
(K.  19.)  erfolgt  in  der  ordentlichen  Generalversammlung  des  Jahres  1862.
Der  Generalversammlung  bleibt  jedoch  auch  die  Wiederbesetzung  der  Stellen
vorbehalten,  die  sich  während  der  angegebenen  Zeit  durch  Ausscheiden  des  Verwaltungsrathes
  erledigen.

S.  50.

Die  im  vorigen  Paragraphen  unter  1.  und  2.  genannten  Personen  sind
ermächtigt,  einzeln  oder  zusammen,  die  landesherrliche  Genehmigung  und  die
Ertheilung  der  Korporationsrechte  für  die  Gesellschaft  zu  erwirken,  auch  dabei
in  diejenigen  Abänderungen  des  Statuts,  welche  die  Staatsregierung  erwa  verlangen
  möchte,  einzuwilligen.  Dergleichen  Abänderungen  sollen  sowohl  für  die
Gründer,  als  für  alle  zutretenden  Aktionaire  als  rechtsverbindlich  angesehen
werden.

Aktie